Ob die Erwägungen der E 5 Ob 232/10v auch auf den in § 22 Abs 2 Z 1 WGG nicht ausdrücklich als selbständig anfechtbar genannten Auftrag zur Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten anzuwenden und daher auch insoweit nach nunmehriger Rechtslage von einem verfahrensleitenden Beschluss auszugehen ist, bedarf hier keiner vertieften Erörterung; Gegenstand des Rekursverfahrens war nämlich nicht etwa – wie es der Argumentation des Rekursgerichts zugrundezuliegen scheint – dieser hier bereits am 22. Oktober 2019 erteilte Auftrag, den die Antragsteller weder als unrichtig noch als unvollständig gerügt haben und den die Antragsgegnerin auch befolgte; zu beurteilen war vielmehr ein erst nach dem Auftrag iSd § 22 Abs 2 Z 2 WGG gestellter Antrag auf Vorlage weiterer Urkunden, den die Antragsteller explizit auf die gem § 35 AußStrG anwendbare Bestimmung des § 304 ZPO stützten und der ihnen – nach ihrem Vorbringen – die Konkretisierung ihrer Einwände ermöglichen sollte; wenn das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung abwies, bereits die vorgelegten Urkunden ließen ausreichend konkrete Einwendungen zu, liegt insoweit jedenfalls ein verfahrensleitender Beschluss iSd § 45 AußStrG vor; diese Beurteilung entspricht auch dem durch das Verfahren in § 22 Abs 2 WGG vorgegebenen Grundsatz der Verfahrenskonzentration; jedenfalls in Bezug auf einen derartigen Urkundenvorlageauftrag oder die Abweisung eines solchen sind die Erwägungen der E 5 Ob 232/10v anzuwenden, zumal die Rechtsstellung der Antragsteller durch diesen Beschluss nicht berührt wird, in dem die Erstrichterin völlig zutreffend darauf hinwies, dass in dem mehrstufigen Verfahren nach Konkretisierung der Einwendungen ohnedies ein Sachverständiger zu bestellen sein wird, der allenfalls weitere Urkunden abfordern könnte
GZ 5 Ob 185/20x, 05.11.2020
OGH: Nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige BG, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist, über die Anträge betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (§ 15 WGG) und Entgelts (§§ 13 Abs 4 bis 6, 14 WGG). Gem § 22 Abs 2 Z 1 WGG ist bei – näher bezeichneten – Anträgen ua nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG der belangten Bauvereinigung die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufzutragen. Der Vorlage ist ein Verzeichnis aller Vertragspartner iSd § 13 Abs 1 WGG der Bauvereinigung in diesem Zeitpunkt anzuschließen. Nach § 22 Abs 2 Z 2 WGG ist nach Vorlage dieser Unterlagen dem Antragsteller aufzutragen, binnen sechs Monaten die behaupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben und gleichzeitig den von der Bauvereinigung genannten sowie dem Gericht sonst bekannt gewordenen übrigen Vertragspartnern iSd § 13 Abs 1 WGG mitzuteilen, dass sie berechtigt sind, in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler binnen sechs Monaten anzugeben. Nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG hat das Gericht sodann nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch gesondert anfechtbaren Beschluss die Tatsachen, über welche aufgrund der Einwendungen nach Z 2 Beweis zu erheben ist, genau zu bezeichnen. Gem § 22 Abs 2 Z 4 WGG ist nach Rechtskraft dieses Beschlusses ein zur Deckung der zur Durchführung eines Sachverständigenbeweises erforderlicher Kostenvorschuss zur Hälfte der Bauvereinigung und zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen, die Einwendungen nach Z 2 erhoben haben.
Das in dieser Bestimmung beschriebene stufenweise prozessuale Vorgehen im Verfahren außer Streitsachen soll durch seine Strukturierung ermöglichen, in einem sonst uferlosen, zeit- und kostenaufwändigen Verfahren unter Beiziehung aller aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags an der Liegenschaft Berechtigten in zeitlicher Straffung das Verfahren über die Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Entgelts durchzuführen. Im Übrigen gelten gem § 22 Abs 4 WGG in den in § 22 Abs 1 WGG genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 2, Abs 2a, Abs 3 Z 1, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Abs 4 sowie in den §§ 38 bis 40 MRG genannten und weiteren – hier nicht relevanten – Besonderheiten.
Gem § 45 zweiter Satz AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Das Gesetz selbst enthält bewusst keine Definition des Begriffs. Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen, sie erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss iS dieser Bestimmung anzusehen. Darunter fallen alle der Stoffsammlung dienenden Aufträge und Verfügungen, etwa die Bestellung eines Sachverständigen oder Aufträge zur Urkundenvorlage.
Für das Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG vertrat der Fachsenat vor Inkrafttreten des WohnAußStrBeglG BGBl I 2003/113 (bei damals noch geltendem Verweis auf die Regeln der ZPO) die Auffassung, die Anfechtung des iSd § 22 Abs 2 Z 1 WGG ergehenden Beschlusses, mit welchem der belangten Bauvereinigung die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufgetragen werde, sei nicht gesetzlich ausgeschlossen. Die (Zurückweisungs-)Entscheidung 5 Ob 174/07k, die bereits aufgrund der geänderten Rechtslage erging, relativierte das bereits dahin, dass selbst dann, wenn man den Auftrag nach § 22 Abs 2 Z 1 WGG grundsätzlich für selbständig anfechtbar halte, dafür jedenfalls von einer Rekursfrist von 14 Tagen auszugehen sei, die dort nicht eingehalten worden war.
Ausführlich befasste sich der Fachsenat mit der durch das WohnAußStrBeglG geänderten Rechtslage in der E 5 Ob 232/10v. Das Erstgericht hatte mit einem in der Tagsatzung mündlich verkündeten, nicht schriftlich ausgefertigten Beschluss der Antragsgegnerin die Vorlage näher bezeichneter Abrechnungsbelege im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG aufgetragen. Den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Ausfertigung und Zustellung dieses Beschlusses hatte das Rekursgericht mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen. Der Fachsenat beanstandete die Zurückweisung im Ergebnis nicht, weil es sich beim Auftrag zur Vorlage bestimmter Urkunden um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd §§ 43 Abs 5, 45 Satz 2 AußStrG handelte, der bereits mit mündlicher Verkündung verbindlich wurde. Die gegenteilige Argumentation mit der Anfechtbarkeit des Beschlusses und der deshalb erforderlichen Ausfertigung fußte danach – wie die E 5 Ob 2/90 – auf der durch das WohnAußStrBeglG überholten, auf den nicht mehr maßgeblichen Bestimmungen der ZPO aufbauenden Rechtslage.
Dieser Auffassung sind mehrere Kommentatoren gefolgt.
Ob die Erwägungen der E 5 Ob 232/10v auch auf den in § 22 Abs 2 Z 1 WGG nicht ausdrücklich als selbständig anfechtbar genannten Auftrag zur Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten anzuwenden und daher auch insoweit nach nunmehriger Rechtslage von einem verfahrensleitenden Beschluss auszugehen ist, bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Gegenstand des Rekursverfahrens war nämlich nicht etwa – wie es der Argumentation des Rekursgerichts zugrundezuliegen scheint – dieser hier bereits am 22. Oktober 2019 erteilte Auftrag, den die Antragsteller weder als unrichtig noch als unvollständig gerügt haben und den die Antragsgegnerin auch befolgte. Zu beurteilen war vielmehr ein erst nach dem Auftrag iSd § 22 Abs 2 Z 2 WGG gestellter Antrag auf Vorlage weiterer Urkunden, den die Antragsteller explizit auf die gem § 35 AußStrG anwendbare Bestimmung des § 304 ZPO stützten und der ihnen – nach ihrem Vorbringen – die Konkretisierung ihrer Einwände ermöglichen sollte. Wenn das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung abwies, bereits die vorgelegten Urkunden ließen ausreichend konkrete Einwendungen zu, liegt insoweit jedenfalls ein verfahrensleitender Beschluss iSd § 45 AußStrG vor. Diese Beurteilung entspricht auch dem durch das Verfahren in § 22 Abs 2 WGG vorgegebenen Grundsatz der Verfahrenskonzentration. Jedenfalls in Bezug auf einen derartigen Urkundenvorlageauftrag oder die Abweisung eines solchen sind die Erwägungen der E 5 Ob 232/10v anzuwenden, zumal die Rechtsstellung der Antragsteller durch diesen Beschluss nicht berührt wird, in dem die Erstrichterin völlig zutreffend darauf hinwies, dass in dem mehrstufigen Verfahren nach Konkretisierung der Einwendungen ohnedies ein Sachverständiger zu bestellen sein wird, der allenfalls weitere Urkunden abfordern könnte.
Dass sich die Antragsteller zur Begründung ihres Vorlageauftrags auf die Bestimmungen der ZPO (namentlich §§ 303, 304 ZPO) gestützt haben, ändert daran nichts. Zwar erklärt § 35 AußStrG die Bestimmungen der ZPO über die einzelnen Beweismittel (ausgenommen derjenigen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise) für anwendbar, was als Globalverweis auf die §§ 277, 282 bis 287, 289a und 289b sowie 292 bis 383 ZPO zu verstehen ist. Damit erfasst dieser Verweis aber jedenfalls auch § 319 Abs 2 ZPO, der die abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit der gem §§ 303, 307 und 316 ZPO gefassten Beschlüsse ausschließt. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt nach der Rsp angesichts ihres deutlich erkennbaren Normzwecks auch für einen den Vorlageantrag abweisenden Beschluss. Auch damit lässt sich die selbständige Anfechtbarkeit der vom Erstgericht getroffenen Abweisungsentscheidung daher nicht begründen.
Damit ist davon auszugehen, dass das Gericht zweiter Instanz über einen an sich unzulässigen Rekurs inhaltlich entschieden hat; dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit ist vom OGH aus Anlass eines Revisionsrekurses als einem Nichtigkeitsgrund gleichkommender schwerwiegender Mangel von Amts wegen wahrzunehmen und der auch insoweit unzulässige Rekurs daher zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt – wie aus § 54 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist – auch für eine vom OGH im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung. Daher war aus Anlass des Revisionsrekurses der Rekurs der Antragsteller auch soweit er sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Vorlage der Baukostenabrechnung für die Bauabschnitte 2 und 3 richtet als unzulässig zurückzuweisen. Die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage wird iZm der Bekämpfung der Hauptsachenentscheidung, hinsichtlich der Vollständigkeit der zu erhebenden Tatsachen und deren rechtlichen Relevanz allenfalls im Rahmen des – selbständig anfechtbaren – Beweisbeschlusses nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG zu beantworten sein.
Da die Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Beschlüsse nicht „die Sache“ iSd § 48 Abs 1 AußStrG betrafen (vgl auch 5 Ob 111/08x; 5 Ob 145/09y, wonach selbst der gesondert anfechtbare Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG keine Entscheidung über die Sache ist), ist das Rechtsmittelverfahren einseitig. Die Rekurs- und Revisionsrekursbeantwortungen waren daher zurückzuweisen.