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Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG zweiter Fall (Abstellen von Fahrnissen am Gang / Innenhof)

Der Beklagte stellte nur kurzfristig (ein paar Tage oder 1–2 Wochen) Fahrnisse am Gang oder Innenhof ab, weil er in dieser Zeit Umbauarbeiten in seiner Wohnung vornahm; unmittelbar nach Zustellung der Aufkündigung stellte er dieses Verhalten ein; darin keinen laufenden Versuch des Beklagten zu sehen, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume auszudehnen, bedarf daher keiner Korrektur im Einzelfall; Vergleichbares gilt für das regelmäßige kurzfristige Abstellen eines Kinderwagens im Gang vor der Wohnung des Beklagten

02. 02. 2021
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten, Fahrnisse am Gang / Innenhof, Abstellen eines Kinderwagens im Gang

 
GZ 5 Ob 197/20m, 30.11.2020
 
OGH: Die Frage, ob das Gesamtverhalten eines Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG zweiter Fall unleidlich ist und daher den Kündigungsgrund verwirklicht, ist eine solche der Abwägung im Einzelfall.
 
Unleidliches Verhalten setzt nach der stRsp eine über längere Zeit fortgesetzte Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die nach ihrer Art das bei besonderen Verhältnissen des Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle begründen den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, mehrere an sich geringfügige Vorfälle können aber den Kündigungstatbestand bilden. Auch das der Kündigung vorangehende und das ihr nachfolgende Verhalten sind einer Würdigung zu unterziehen. Laufende Versuche eines Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, sind nach stRsp des OGH als unleidliches Verhalten zu werten.
 
Hier stellte der Beklagte nach den Feststellungen nur kurzfristig (ein paar Tage oder 1–2 Wochen) Fahrnisse am Gang oder Innenhof ab, weil er in dieser Zeit Umbauarbeiten in seiner Wohnung vornahm. Unmittelbar nach Zustellung der Aufkündigung stellte er dieses Verhalten ein. Darin keinen laufenden Versuch des Beklagten zu sehen, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume auszudehnen, bedarf daher keiner Korrektur im Einzelfall.
 
Vergleichbares gilt für das regelmäßige kurzfristige Abstellen eines Kinderwagens im Gang vor der Wohnung des Beklagten. Nach der Rsp muss der Bestandgeber die Mitbenützung von Zubehör iSv außerhalb des eigentlichen Bestandobjekts gelegenen allgemeinen zugänglichen Teile der Liegenschaft durch den Bestandnehmer mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung zumindest soweit dulden, als sie – unter Bedachtnahme auf den Zweck des Bestandrechts – der Verkehrssitte, dem Ortsgebrauch oder dem Herkommen entspricht, wenn von einem berechtigten Interesse des Bestandnehmers ausgegangen werden kann und es weder zu einer Schädigung des Hauses noch zur Behinderung anderer Hausbewohner oder der Vermieterin kommt. Es ist dem Ortsgebrauch im innerstädtischen Bereich und dem berechtigten Interesse eines Mieters einer nur 31,30 m² großen Wohnung entsprechend zu werten, einen Kinderwagen – kurzfristig – im Stiegenhaus abzustellen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen oder die Hausordnung dagegen sprechen und eine Schädigung des Hauses oder Behinderung anderer Hausbewohner dadurch nicht eintritt – was hier weder behauptet noch festgestellt wurde.
 
Zwar kommt bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Mieters rücksichtslos, anstößig oder sonst ungehörig ist und den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet, den örtlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten und den im Haus gewohnten Umgangsformen entscheidende Bedeutung zu. Davon auszugehen, auch im ersten Wiener Gemeindebezirk komme es im Zug von Renovierungsarbeiten zum kurzfristigen Zwischenlagern von Fahrnissen auf Gängen oder Innenhöfen und zum Abstellen von Kinderwägen vor der Wohnungstür, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden und wirft daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 
Mangels Verwirklichung des Kündigungsgrundes bedarf es keiner Erörterung der positiven Zukunftsprognose mehr.
 
 

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