Da für die Beurteilung nach § 3 Abs 2 MRG zahlreiche Kriterien unbeachtlich sind, denen Bedeutung für die Zinsminderung nach § 1096 ABGB zukommt, erweist sich die Schlussfolgerung, die Zinsminderung sei zwingende Folge der Bejahung der Erhaltungspflicht nach §§ 3, 6 MRG, als unzutreffend
GZ 3 Ob 104/20w, 10.12.2020
OGH: Gegen den Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten stehen dem Vermieter nur Einwendungen zu, die sich aus den gesetzlichen Regelungen über die Erhaltungspflicht nach § 3 MRG ableiten lassen. Fragen der Verursachung und des Verschuldens sind in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG grundsätzlich nicht zu prüfen. Für die Frage der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 und 2 MRG und deren Durchsetzung ist es grundsätzlich nicht maßgeblich, ob die zu erhaltenden Gebäudeteile und Einrichtungen vom Vermieter geschaffen wurden oder von einem Mieter.
Demgegenüber gilt § 1096 Abs 1 ABGB über die Zinsminderung - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. Dafür kommt es aber auf Umstände an, die bei der Beurteilung nach § 3 Abs 2 MRG unberücksichtigt bleiben müssen. So normiert § 1096 Abs 1 ABGB ausdrücklich, dass Zinsminderung nicht eintritt, wenn der Mangel vom Bestandnehmer verschuldet wurde. Nach der Rsp entfällt die Zinsminderung auch dann, wenn der Bestandnehmer die Gebrauchsbeeinträchtigung zu vertreten hat, insbesondere den Mangel selbst (rechtswidrig) verursacht hat, ohne seine Schuldlosigkeit zu beweisen. Da somit für die Beurteilung nach § 3 Abs 2 MRG zahlreiche Kriterien unbeachtlich sind, denen Bedeutung für die Zinsminderung nach § 1096 ABGB zukommt, erweist sich die Schlussfolgerung, die Zinsminderung sei zwingende Folge der Bejahung der Erhaltungspflicht nach §§ 3, 6 MRG, als unzutreffend.
Auch wenn der Vermieter hier wegen technischer Unmöglichkeit nicht zur Wiederherstellung des Kaminanschlusses im vorderen Teil der Wohnung verpflichtet wurde, stellt die in seine Sphäre fallende Stilllegung des Kamins, der für die schon bei Anmietung vorgesehene Beheizung mit Einzelöfen (auch des vorderen Teils der Wohnung) notwendig war, eine Gebrauchsbeeinträchtigung dar, die - ungeachtet der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des Kamins - zur Zinsminderung führt. Schließlich besteht der Zweck des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB ua darin, die durch eine Gebrauchsbeeinträchtigung gestörte subjektive Äquivalenz zwischen den wechselseitigen Leistungen wiederherzustellen.