Wird dem Versicherer nicht einmal die aktive Bereitschaft zur Bereitstellung einfachster Informationsmöglichkeiten bekundet, wie etwa die Weiterleitung aller verfügbaren Dokumentationen der betreffenden Geschäftsfälle, die Bekanntgabe der tätig gewesen Vermittler, die Übermittlung der gerichtlichen Schriftstücke und sonstiger Korrespondenz, dann liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor
GZ 7 Ob 181/20y, 25.11.2020
OGH: Den VN trafen hier Obliegenheiten nach § 6 Abs 3 VersVG. Er war nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zufolge Art 9.1.4.1, 9.1.4.2 und 9.1.4.4 C ABHV/EBHV zur Anzeige und Schadensmeldung verpflichtet.
Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des VN ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat (Kausalitätsgegenbeweis), ist ebenfalls vom VN zu behaupten und zu beweisen. Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun.
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen und vor betrügerischen Machenschaften zu schützen. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Information abstrakt zur Aufklärung des Schadenereignisses geeignet ist.
Es liegt für einen durchschnittlichen VN auf der Hand, dass Informationen über zahlreich andrängende Geschädigte für den Versicherer notwendig sind, um sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung der Versicherungsfälle treffen zu können. Es reicht in einer solchen Situation nicht aus, einfach untätig zu bleiben und sich darauf zurückziehen, aufgrund fehlender finanzieller, technischer und personeller Mittel (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) keine Informationen erteilen zu können. Wird dem Versicherer nicht einmal die aktive Bereitschaft zur Bereitstellung einfachster Informationsmöglichkeiten bekundet, wie etwa die Weiterleitung aller verfügbaren Dokumentationen der betreffenden Geschäftsfälle, die Bekanntgabe der tätig gewesen Vermittler, die Übermittlung der gerichtlichen Schriftstücke und sonstiger Korrespondenz, dann liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor.