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Zivilrecht

OGH: Zur Umsatzsteuer für Benutzungsentgelt (Rücktritt vom Liegenschaftskauf)

Für das dem Verkäufer zustehende Benutzungsentgelt fällt - dessen Umsatzsteuerpflicht vorausgesetzt - eine 10%ige Umsatzsteuer an

02. 02. 2021
Gesetze:   § 918 ABGB, § 921 ABGB, § 1435 ABGB, § 1 UStG, § 3a UStG
Schlagworte: Kaufvertrag, Rücktritt, Rückstellung des Kaufobjekts, Benutzungsentgelt, Liegenschaft, Wohnung, Wohnhaus, Mietzins, Umsatzsteuerpflicht

 
GZ 10 Ob 38/20s, 24.11.2020
 
OGH: Der Anspruch des Unternehmers auf Umsatzsteuer setzt voraus, dass ihn selbst eine Umsatzsteuerpflicht trifft. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht dann, wenn ein Leistungsaustausch iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG vorliegt. Danach unterliegen ua die Lieferung und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Nach § 3a Abs 9 UStG ist die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück.
 
Da nur gewolltes und bewusstes Verhalten die Grundlage einer Leistung darstellt, ist grundsätzlich der Leistungswille als wesentliches Element im Leistungsbegriff enthalten. Ein Leistungswille fehlt beim sog „echten Schadenersatz“, nicht aber dann, wenn die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten darstellt (sog „unechter Schadenersatz“). Bei Geltendmachung eines Benutzungentgelts nach Auflösung eines Vertrags, verweigerter Herausgabe und unberechtigter Weiterbenützung der im Eigentum eines anderen stehenden Sache hat der OGH einen Leistungsaustausch bejaht. Dieser liegt einerseits in der - wenn auch unfreiwilligen - Zurverfügungstellung der Sache, andererseits in dem für die Verwendung zu leistendem Entgelt. Auch der UFS bejahte die Umsatzsteuerbarkeit, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen wurde, dieser aber nicht erfüllt wird. Für die Umsatzsteuerbarkeit bleibt ohne Bedeutung, ob das Geschäft zivilrechtlich gültig ist. Nicht das Schuldverhältnis, sondern die Leistung ist Gegenstand der Umsatzsteuer. Ebenso liegt nach der Rsp des EuGH ein Leistungsaustausch (Umsatz gegen Entgelt) vor, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung/Dienstleistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen (Unternehmer) empfangenen Gegenleistung gegeben ist. Daher fällt auch für das dem Verkäufer zustehende Benutzungsentgelt eine 10%ige Umsatzsteuer an.
 
 

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