Liegt eine Garantieerklärung vor, kommt die Verjährungsregelung des § 1489 ABGB zur Anwendung; dass spätestens bei öffentlicher Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit ein Primärschaden vorgelegen ist, dessen Verjährung die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts durch Erhebung einer Klage entgegenzuwirken gehabt hätte, dies hier aber unterblieben ist, hält sich als Einzelfallbeurteilung im Rahmen gesicherter Grundsätze der Rsp zu § 1489 ABGB
GZ 4 Ob 200/20w, 26.11.2020
OGH: Die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft erfolgt durch Auslegung.
Garantie und Bürgschaft können dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dienen, nämlich dem Begünstigten das Risiko einer Geschäftsverbindung mit einem Dritten abzunehmen. Ein Garantievertrag ist vom Bestand eines Hauptschuldverhältnisses unabhängig, also nicht akzessorisch. Der Bürge hingegen übernimmt durch Vertrag mit dem Gläubiger die Haftung bloß für die Erfüllung der Schuld eines Dritten. Die Bürgschaftsverpflichtung ist damit akzessorisch, also abhängig von der Hauptverbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (§ 1346 Abs 1, § 1351 und § 1363 ABGB).
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Garantievertrags damit begründet, dass die Verpflichtung der Verkäuferin bezüglich der Absicherung der Mietzinse unabhängig davon bestehen sollte, ob die zugesicherten Mietverträge rechtlichen Bestand hätten. Die Erklärung sollte gerade auch dem Zweck dienen, gegen dieses Risiko abzusichern. Dieses Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, das auch dem Standpunkt der Klägerin und der Beklagten entspricht, hält sich im Rahmen der Rsp und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Verkäuferin musste nach der Erklärung für die Existenz rechtlich verbindlicher befristeter Bestandverträge einstehen, aus denen der Käufer Mieteinnahmen lukrieren kann. Eine derartige Haftung wird gerade dann schlagend, wenn kein wirksamer Bestandvertrag vorliegt. Davon unterscheidet sich die Haftung eines Bürgen, der für die fremde Schuld nur dann einstehen muss, wenn diese zu Recht besteht.
Liegt eine Garantieerklärung vor, kommt die Verjährungsregelung des § 1489 ABGB zur Anwendung. Garantien haben nämlich die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. Insbesondere sind auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags, möge der Erfüllungsanspruch selbst auch der 30-jährigen Verjährung unterliegen, unter § 1489 ABGB zu subsumieren.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin im Hinblick auf die im Jänner 2012 angezeigte Masseunzulänglichkeit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gesichert von einem Mietzinsausfall ausgehen konnte, der den Garantiefall auslöste, bedarf keiner Korrektur. Die Klägerin hat nach der Insolvenzeröffnung und der Beendigung des Bestandvertrags sogar bereits 2010 die Bankgarantie von 200.000 EUR abberufen und damit den Garantiefall als eingetreten erachtet.
Eine Masseunzulänglichkeit ist vom Insolvenzverwalter nach § 124a Abs 1 IO dann anzuzeigen, wenn die Masse (sogar) für die Bezahlung aller Masseforderungen nicht ausreicht. Damit ist für die Insolvenzgläubiger klar, dass an sie keine Ausschüttung erfolgen wird. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus der Garantiezusage den Ersatz für den Entgang dieser Insolvenzforderungen. Dass aber spätestens bei öffentlicher Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit ein Primärschaden vorgelegen ist, dessen Verjährung die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts durch Erhebung einer Klage entgegenzuwirken gehabt hätte, dies hier aber unterblieben ist, hält sich als Einzelfallbeurteilung im Rahmen gesicherter Grundsätze der Rsp zu § 1489 ABGB. Das trifft auch auf die Ansicht des Berufungsgerichts zu, dass die Inanspruchnahme der Garantie jedenfalls im Jänner 2012 ohne Rechtsmissbrauch hätte erfolgen können