Für das Einschreiten eines Polizisten muss ein Anfangsverdacht gegeben sein; es ist nicht jeder Sturz fremdverschuldet, noch weniger lässt der bloße Umstand, dass sich jemand bei einem Sturz verletzt hat, darauf schließen, dass diese Verletzung auf eine Straftat zurückgeht
GZ 1 Ob 206/20f, 27.11.2020
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Bund – auch wenn das Erstgericht „festgestellt“ habe, dass sie die Beamten nicht auf die Unfallverursacherin hingewiesen habe – dennoch für den erlittenen Schaden hafte, weil die einschreitenden Polizisten „dienstrechtliche Pflichten“ verabsäumt hätten. Es fehle Rsp des Höchstgerichts dazu, ob Polizeibeamte die Identität von Personen aufzunehmen hätten, wenn „die Umstände eine Klärung der Situation“ erforderten.
OGH: Mit dieser vage und ohne jede Darstellung von konkreten Umständen oder Dienstpflichten bleibenden Bemängelung geht sie über die Argumentation der Vorinstanzen hinweg, dass für das Einschreiten eines Polizisten ein Anfangsverdacht gegeben sein muss. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben der Klägerin auseinandergesetzt, dass die amtswegige Ermittlungspflicht nach § 2 Abs 1 StPO das Bestehen eines den Organen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdachts (hier) einer (schon begangenen) Straftat voraussetzt. Welche Umstände im vorliegenden Fall das Bestehen eines im Gesetz geforderten Anfangsverdachts nahegelegt hätten oder aus welchen Gründen oder nach welchen Bestimmungen „Vorfeldermittlungen“ zwingend durchzuführen gewesen wären, bemüht sich die Klägerin in der Revision gar nicht darzustellen, wenn sie bloß darauf Bezug nimmt, dass sie (richtig betreffend die Polizeibeamten überhaupt nur: zuvor) am Boden gelegen sei, nachdem sie auf die rechte Schulter gefallen sei, wobei sie sich schwer verletzt habe. Dass im vorliegenden Fall eine Kundin in einem Supermarkt am Boden saß (als die Organe des Bundes hinzutraten), mag vielleicht noch (wenn auch keineswegs zwingend) einen Sturz nahegelegt haben. Es ist aber bei weitem nicht jeder Sturz fremdverschuldet, noch weniger lässt der bloße Umstand, dass sich jemand bei einem Sturz verletzt hat, darauf schließen, dass diese Verletzung auf eine Straftat zurückgeht.
Die Beurteilung, ob in einer konkret vorgefundenen Situation von (nicht dazu herbeigerufenen) Polizeibeamten auf das Vorliegen eines Anfangsverdachts einer „Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist“ (§ 2 Abs 1 StPO), zu schließen ist, und sie daher von Amts wegen Ermittlungen einzuleiten haben, hängt schon wegen der Vielzahl von unterschiedlichen Delikten in Kombination mit der Mannigfaltigkeit von Lebenssituationen von der Konstellation des Einzelfalls ab. Eine Ermittlungspflicht bei jeder vorläufig noch unklaren Situation in dem Sinne, dass zwar kein Anfangsverdacht besteht, aber (umgekehrt) mangels Kenntnis der näheren Umstände das Vorliegen einer Straftat noch nicht ausgeschlossen werden kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; umso weniger eine Verpflichtung, die Identität aller Anwesenden festzustellen.
War für die Beamten die konkrete Wahrscheinlichkeit einer fahrlässigen Körperverletzung nicht erkennbar und musste im vorliegenden Fall von ihnen ein solcher Verdacht aufgrund der Umstände auch nicht angenommen werden, liegt in der Beurteilung des Berufungsgerichts, es könne ihnen die Unterlassung von Ermittlungsschritten nicht als Pflichtverletzung angekreidet werden, keinesfalls eine Fehlbeurteilung im Einzelfall, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte.