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Zivilrecht

OGH: Verletzung bei Sportveranstaltung (hier: Segeltörn)

Die Klägerin wusste aufgrund ihrer seglerischen Ausbildung, dass der Aufenthalt im Schwenkbereich des Großbaums gefährlich ist; zugleich durfte sie aber als „einfaches Crewmitglied“ ohne besondere Aufgabe auch darauf vertrauen, dass der Erstbeklagte in seiner Verantwortung als Rudergänger (Steuermann) die nötigen Maßnahmen ergreifen werde, um eine drohende Patenthalse zu vermeiden; eine unvertretbare Fehlbeurteilung bei der Verschuldenszumessung (Mitverschulden von einem Drittel) ist dem Berufungsgericht daher nicht unterlaufen

02. 02. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verletzung bei Sportveranstaltung, Wettkampf, Segeln, Mitverschulden

 
GZ 4 Ob 148/20y, 26.11.2020
 
OGH: In seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber zunächst geltend, es habe sich im vorliegenden Fall um eine Wettkampfsituation gehandelt, in der nur grob fahrlässige oder vorsätzlich begangene Sorgfaltsverstöße Schadenersatzansprüche begründen könnten.
 
Dem ist die Feststellung entgegenzuhalten, dass sich der Unfall nicht während einer Wettfahrt im Zuge einer Regatta ereignet hat, sondern im Zeitraum zwischen zwei Wettfahrten einer Regatta. Es hat sich daher auch kein im Wesen eines sportlichen Wettkampfs liegendes Risiko verwirklicht.
 
Die Frage, ob anlässlich einer gemeinsamen Sportausübung, in einer Wettkampfsituation die Teilnehmer in jedem Fall zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet sind, kann hier offen bleiben. Jedenfalls bei der Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs kommt der gegenseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während eines eigentlichen Wettkampfs .
 
Im Übrigen kann auch allein aus der Tatsache der Teilnahme an einer mit gewissen Risiken behafteten Sportveranstaltung kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Der in der Revision vorgenommene Vergleich mit Kampf- und Kontaktsportarten ist nicht zielführend, weil Segeln nicht zu diesen Sportarten zählt.
 
Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen der Rsp nicht abgewichen, wenn sie den Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten als haftungsbegründend gewertet haben und nicht von einem Handeln der Klägerin auf eigene Gefahr ausgegangen sind.
 
Die Frage, welche Mitverschuldensquote dem Geschädigten aufgrund sorglosen Verhaltens in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist, wird typisch durch die Umstände des Einzelfalls geprägt. Nur eine grobe Verkennung der Rechtslage könnte demnach die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen. Eine solche wird in der Revision, die im Grunde nur ein rechtswidriges Verhalten des Erstbeklagten selbst bestreitet, nicht aufgezeigt.
 
Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt. Die Klägerin wusste aufgrund ihrer seglerischen Ausbildung, dass der Aufenthalt im Schwenkbereich des Großbaums gefährlich ist. Zugleich durfte sie aber als „einfaches Crewmitglied“ ohne besondere Aufgabe auch darauf vertrauen, dass der Erstbeklagte in seiner Verantwortung als Rudergänger (Steuermann) die nötigen Maßnahmen ergreifen werde, um eine drohende Patenthalse zu vermeiden. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung bei der Verschuldenszumessung (Mitverschulden von einem Drittel) ist dem Berufungsgericht daher nicht unterlaufen.
 
 

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