Nach der Rsp des VwGH liegt eine Befolgung der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, schon dann vor, wenn sich der Betreffende der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und an ihr mitgewirkt hat
GZ Ra 2019/11/0162, 09.12.2020
VwGH: Nach der Rsp des VwGH liegt eine Befolgung der Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, schon dann vor, wenn sich der Betreffende der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und an ihr mitgewirkt hat. Die Revision legt nicht näher dar, dass und warum der dem Revisionswerber durch die Bestätigung des behördlichen Bescheides verbliebene Zeitraum zur Befolgung dieser Anordnung fallbezogen nicht angemessen gewesen wäre.
Es geht folglich auch das Zulässigkeitsvorbringen ins Leere, das VwG habe gegen die (näher genannte) Rsp des VwGH zu § 59 Abs 2 AVG verstoßen, indem es nicht eine (neue) Leistungsfrist für die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens gesetzt habe, weil eine solche Frist ohnedies bestand.