Die Verletzung des Rechts auf eine vertretbare Strafbemessung kommt als tauglicher Revisionspunkt in Frage
GZ Ra 2020/02/0174, 25.11.2020
VwGH: Als tauglicher Revisionspunkt kommt die Verletzung des Rechts auf eine vertretbare Strafbemessung in Frage.
Nach der ständigen hg Rsp erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung.
In der Revision werden bezüglich der Strafbemessung nach § 19 VStG keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Zulässigkeitsbegründung wird nämlich zur Strafbemessung im Wesentlichen nur ausgeführt, dass ein ausreichendes Kontrollsystem entsprechend der Jud des VwGH bestanden habe. Daher habe die Strafe nicht derart unvertretbar hoch ausfallen dürfen, sondern dies als Milderungsgrund berücksichtigt werden müssen.
Die Strafbemessung nach § 19 VStG ist nach stRsp des VwGH eine Ermessensentscheidung, die nicht rechtswidrig ist, wenn vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Demgemäß obliegt es der Verwaltungsbehörde bzw dem VwG, in der Begründung ihrer Entscheidungen die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insofern aufzuzeigen, als das die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich macht.
Eine krasse Fehlbeurteilung iSe Ermessensmissbrauchs oder eine Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise durch das Verwaltungsgericht ist nicht erkennbar.