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Verfahrensrecht

VwGH: Sachentscheidungsantrag an VwGH

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der gestellte Hauptantrag an den VwGH, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst und dass ferner die Entscheidung durch den VwGH in der Sache selbst nicht antragsbedürftig ist

01. 02. 2021
Gesetze:   § 28 VwGG; Art 133 B-VG, § 42 VwGG
Schlagworte: Revision, Antrag auf Sachentscheidung

 
GZ Ra 2020/02/0144, 02.12.2020
 
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der gestellte Hauptantrag an den VwGH, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst und dass ferner die Entscheidung durch den VwGH in der Sache selbst nicht antragsbedürftig ist. Da die Sache zur Behandlung der Beschwerde nicht entscheidungsreif ist, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH nicht vor (§ 42 Abs 4 VwGG).
 
 

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