Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der gestellte Hauptantrag an den VwGH, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst und dass ferner die Entscheidung durch den VwGH in der Sache selbst nicht antragsbedürftig ist
GZ Ra 2020/02/0144, 02.12.2020
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der gestellte Hauptantrag an den VwGH, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst und dass ferner die Entscheidung durch den VwGH in der Sache selbst nicht antragsbedürftig ist. Da die Sache zur Behandlung der Beschwerde nicht entscheidungsreif ist, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH nicht vor (§ 42 Abs 4 VwGG).