Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor; die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert; diese zur wirksamen Erlassung von Erledigungen einer Verwaltungsbehörde gem § 18 Abs 3 AVG angestellten Überlegungen sind mangels abweichender Regelungen im VwGVG ebenso für die Erlassung von Entscheidungen eines VwG maßgeblich (§ 17 VwGVG)
GZ Ro 2020/18/0004, 03.12.2020
VwGH: Im vorliegenden Fall erweist sich als entscheidungsrelevant, ob das VwG mit der neuerlichen Übermittlung des Erkenntnisses vom 24. Juli 2018 am 26. Mai 2020 an die Verfahrensparteien unter Anbringung einer mit 26. Mai 2020 datierten Amtssignatur ein Erkenntnis erlassen hat, das Anfechtungsgegenstand einer Revision vor dem VwGH sein kann.
Nach der Rsp des VwGH muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert. Diese zur wirksamen Erlassung von Erledigungen einer Verwaltungsbehörde gem § 18 Abs 3 AVG angestellten Überlegungen sind mangels abweichender Regelungen im VwGVG ebenso für die Erlassung von Entscheidungen eines VwG maßgeblich (§ 17 VwGVG).
Im vorliegenden Fall ist aus dem Akt des VwG klar ersichtlich, dass im Mai 2020 keine richterliche Genehmigung für die neuerliche Erlassung einer mit dem - vom VwGH bereits aufgehobenen - Erkenntnis des VwG vom 24. Juli 2018 identen Entscheidung erfolgt ist. Vielmehr wurde am 26. Mai 2020 - unter Anbringung einer Amtssignatur mit diesem Datum - irrtümlich und ohne eine richterliche Genehmigung das Erkenntnis des VwG vom 24. Juli 2018 erneut abgefertigt. Damit wurde nach dem oben Gesagten kein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis wirksam erlassen.
Ist aber ein Erkenntnis eines VwG nicht rechtswirksam erlassen worden, hat eine dagegen erhobene Revision gem § 34 Abs 1 VwGG der Zurückweisung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zu verfallen.