Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zum Umfang der Vertretungsbefugnis nach § 10 AVG

Nach stRsp des VwGH beinhaltet eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht; von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist

01. 02. 2021
Gesetze:   § 10 AVG, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Vertreter, Vollmachtsurkunde, Zustellvollmacht

 
GZ Ra 2019/02/0137, 15.12.2020
 
VwGH: Gem § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, ua durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
 
Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
 
Beim Inhalt der Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall ist nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
 
Nach stRsp des VwGH beinhaltet nämlich eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht. Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist.
 
Der im angefochtenen Beschluss festgestellte Inhalt der Vollmacht, den Mitbeteiligten in Verwaltungsstrafsachen zu vertreten, lässt keine Einschränkung hinsichtlich der Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken erkennen. Auch wenn der weitere Text der Vollmachtsurkunde („und diese ggf in meinem Namen zu beeinspruchen“) auf Verwaltungsstrafsachen verweist, ist auch darin keine Einschränkung der Befugnis, Zustellungen zu erhalten, zu sehen.
 
Indem das VwG dem Bevollmächtigten die Befugnis absprach, Schriftstücke für den Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen, wich es von der dargestellten Rsp des VwGH ab und belastete seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at