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Verfahrensrecht

OGH: Verbesserungsverfahren iZm gerichtlicher Aufkündigung?

Eine Änderung der Tatsachenbehauptungen, auf die sich der Anspruch des Klägers stützt (Änderung des Klagegrundes [hier die Erklärung, dass das Bestandverhältnis zu einem bestimmten Termin aufgelöst sein soll]), ist grundsätzlich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zulässig (§ 483 Abs 4 ZPO), sodass es keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung und damit keinen Verfahrensmangel darstellt, wenn das Berufungsgericht von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd Argumentation der Kläger Abstand genommen hat

26. 01. 2021
Gesetze:   §§ 560 ff ZPO, § 562 ZPO, § 84 ZPO, § 235 ZPO, § 483 ZPO
Schlagworte: Bestandrecht, gerichtliche Aufkündigung, Verbesserungsverfahren, Klagsänderung

 
GZ 1 Ob 194/20s, 27.11.2020
 
OGH: Die gerichtliche Aufkündigung soll einerseits das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung beenden und andererseits dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 4 EO für die Übernahme bzw Übergabe des Bestandgegenstands verschaffen. Sie hat daher einerseits materiell-rechtlich die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteils an den Partner, den Bestandvertrag zu einem bestimmten Endtermin (Kündigungstermin) aufzulösen, zu enthalten. Gleichzeitig stellt sie den prozessrechtlichen Antrag an das Gericht dar, an den Gegner einen Übergabs- oder Übernahmsbefehl zu erlassen, den Bestandgegenstand zu diesem Termin geräumt zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben.
 
Zwingendes Inhaltserfordernis einer gerichtlichen Aufkündigung ist daher ua die Angabe des Kündigungstermins, und zwar auch bei Berufung auf einen wichtigen Grund gem § 30 MRG. Die gerichtliche Aufkündigung ist zwar eine formstrenge Prozesshandlung; nach § 562 Abs 2 ZPO ist aber bei Fehlen eines Inhaltserfordernisses grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren iSd § 84 ZPO einzuleiten. Die Revisionswerber rügen, dass das Berufungsgericht ihnen keine Möglichkeit eingeräumt habe, die Klage unter Nennung eines konkreten Kündigungstermins zu verbessern, und machen damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO geltend, wobei sie in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel erklären, dass sie das Bestandverhältnis zum 31. 1. 2020 aufgekündigt wissen wollen. Dazu berufen sie sich auf die Entscheidung zu 2 Ob 9/10b, der aber zugrunde lag, dass das Bestandverhältnis nach dem insoweit eindeutigem Vorbringen in der Aufkündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte, weswegen eine Verbesserung iSe ausdrücklichen Angabe des Kündigungstermins für zulässig erachtet wurde.
 
Bis zur Änderung des § 563 ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 2009 entsprach es der stRsp des OGH, dass eine Richtigstellung des Kündigungstermins durch die aufkündigende Partei nach Erlassung der Aufkündigung grundsätzlich nur bei Sanierung offenkundiger, dh auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig war. Demgegenüber soll wegen § 563 Abs 2 Satz 2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 2009 die Berichtigung des Kündigungstermins selbst dann zulässig sein, wenn der Vermieter den ursprünglichen Kündigungstermin unter Missachtung einer gegenteiligen Vereinbarung wählte, sofern im Zeitpunkt der Berichtigung die Kündigungsfrist noch offen ist.
 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Die Kläger haben im Verfahren erster Instanz keine auf die Kündigung des Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Termin gerichtete Erklärung abgegeben, sondern in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausschließlich die geräumte Übergabe des Bestandobjekts binnen 14 Tagen begehrt (siehe dazu § 573 Abs 2 ZPO). Erst mit ihren Ausführungen in der Revision haben sie die zur Begründung des Antrags auf Übergabe des Bestandgegenstands erforderliche Tatsache, nämlich die Rechtsgestaltungserklärung, das Bestandverhältnis solle zu einem bestimmten (aber lange in der Vergangenheit liegenden) Termin enden, nachgetragen. Nach der Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung ist eine Änderung/Berichtigung der Kündigungserklärung und der Berufung darauf im Rahmen des § 235 ZPO aber ganz allgemein nur dann zulässig, wenn auch die Änderung/Berichtigung der privatrechtlichen Erklärung dem Verständnis der ursprünglichen Erklärung durch den Gekündigten entspricht. Eine Änderung der Tatsachenbehauptungen, auf die sich der Anspruch des Klägers stützt (Änderung des Klagegrundes [hier die Erklärung, dass das Bestandverhältnis zu einem bestimmten Termin aufgelöst sein soll]), ist aber grundsätzlich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zulässig (§ 483 Abs 4 ZPO), sodass es keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung und damit keinen Verfahrensmangel darstellt, wenn das Berufungsgericht von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd Argumentation der Kläger Abstand genommen hat.
 
 

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