Es soll zwar nicht jede spontane Gemütsäußerung „auf die Goldwaage gelegt“ werden, sehr wohl aber sollen Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzen oder die dienstliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden ernstlich stören, erfasst werden; die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen entzieht sich einer vollständigen Aufzählung; ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing (Bossing) zugrunde liegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab; zu ersetzen ist bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen auch der bloße Vermögensschaden; werden Verletzungshandlungen durch Vorgesetzte des Geschädigten begangen, begründet dies unmittelbar eine Verletzung der in § 43a BDG normierten Fürsorgepflicht des Dienstgebers, ohne dass es auf eine zusätzliche Fürsorgepflichtverletzung durch eine (weitere) übergeordnete Stelle ankäme
GZ 1 Ob 202/20t, 27.11.2020
OGH: Beim Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen („Bossing“), bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Typisch ist ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhalten von Informationen oder Rufschädigung. Es soll zwar nicht jede spontane Gemütsäußerung „auf die Goldwaage gelegt“ werden, sehr wohl aber sollen Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzen oder die dienstliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden ernstlich stören, erfasst werden. Die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen entzieht sich einer vollständigen Aufzählung. Ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing (Bossing) zugrunde liegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Berufungsgericht ging ua davon aus, dass dem Kläger (als stellvertretendem Kommandanten einer Polizeiinspektion) entgegen den „Organisationsvorschriften“ neun Monate lang kein „Sachbereich“ zugewiesen wurde; dass seine Einteilung zur Personalreserve für den Grenzeinsatz damit begründet wurde, dass er „am wenigsten abgehe“; dass ihm iZm dem Vorwurf einer missbräuchlichen Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung von einem Vorgesetzten per Mail eine „mehr als fragwürdige bzw defizitäre moralische Komponente“ vorgehalten und angemerkt wurde: „Aber alles nichts Neues!“, wobei das E-Mail an das für alle Kollegen der Dienststelle einsehbare Dienststellenpostfach übermittelt wurde; dass beim Kläger eine – an sich unübliche – Krankenstandskontrolle am ersten Krankenstandstag über Funk angeordnet wurde, sodass dies etwa 100 Kollegen mithören konnten; dass seine Gesundmeldung von einem Vorgesetzten – um den Kläger lächerlich zu machen und zu diskreditieren – per Mail wie folgt kommentiert wurde: „Sechs Tage für eine Mittelohrentzündung ist imposant“, wobei das Mail wieder an das Dienststellenpostfach geschickt wurde; dass ein Ersuchen um Vorladung zu einer polizeiärztlichen Untersuchung ebenso wie das Untersuchungsergebnis den Kollegen des Klägers per Mail (über das Dienststellenpostfach) zugänglich gemacht wurde, um ihn bloßzustellen; dass ihm trotz mehrfachen Ersuchens eine Lizenz für eine Computeranwendung, ohne die er „seine Funktion nicht vollständig ausüben konnte“, begründungslos nicht erteilt wurde, um ihn zu benachteiligen; dass ein Vorgesetzter nicht einschritt, als der Kläger von Kollegen in einer Whats-App-Gruppe verspottet wurde, und ihm dieser – nachdem sich der Kläger über das Verhalten der Kollegen beschwerte – entgegnete: „Was du Menschenrechtler schon wieder hast, das sind brave Leistungsträger im Bezirk“; dass ihm auf seine Frage, warum sein akademischer Titel bei seinem Namen im Dienstplan nicht angegeben sei, von einem Vorgesetzten entgegnet wurde, er habe einen „Minderwertigkeitskomplex“; dass der Kläger von bestimmten Informationen abgeschnitten und dadurch ausgegrenzt wurde; sowie dass er im Unterschied zu seinen Kollegen kaum Überstunden leisten durfte und seinem diesbezüglichen Wunsch vom Vorgesetzten etwa entgegnet wurde, Überstunden würden nach Fleiß vergeben; wenn jemand blöd und dauernd krank sei, wisse er sich zu helfen.
Die Qualifikation dieses Sachverhalts als systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Bossinggeschehen begründet keine korrekturbedürftige Überschreitung des dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraums. Dieses setzte sich mit dem Verhalten der Vorgesetzten des Klägers (der beiden Nebenintervenienten) eingehend auseinander und kam nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der dargestellten Rsp – zum Ergebnis, dass der Kläger von diesen als „Störfaktor“ angesehen wurde, worauf sie jedoch kein sachliches und respektvolles Gespräch mit ihm suchten, sondern ihn „links liegen“ bzw „anrennen ließen“ (Erstnebenintervenient) und ihn vor den Kollegen bloßstellten und herabsetzten (Zweitnebenintervenient), wobei noch respektlose und abwertende Äußerungen im direkten Umgang mit ihm hinzukamen. Dass dies insgesamt als Bossing angesehen wurde, begegnet keinen Bedenken.
Die Revisionswerberin hält dem auch keine überzeugenden Argumente entgegen. Die Behauptung, das von den Nebenintervenienten dem Kläger gegenüber an den Tag gelegte Verhalten habe auf einem „legitimen Grund“ beruht, bleibt weitgehend substanzlos. Soweit argumentiert wird, dass nur „sozial inadäquate Handlungen“ Bossing begründen könnten, geht die Rechtsmittelwerberin nicht auf den konkreten Sachverhalt und dessen Beurteilung durch das Berufungsgericht als – sozial inadäquate – systematische Ausgrenzung und Bloßstellung des Klägers ein. Warum das Verhalten der Nebenintervenienten für die Beurteilung dieses Vorwurfs jeweils getrennt beurteilt werden sollte, legt die Revisionswerberin nicht dar und ist angesichts dessen, dass die Beklagte für die Handlungen beider Vorgesetzter einzustehen hat, auch nicht ersichtlich.
Dass der Rechtsträger für Bossinghandlungen der von ihm mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten einzustehen hat, sprach der Fachsenat schon mehrfach aus. Gestützt wird diese Haftung dabei auf § 43a BDG als Schutzgesetz zugunsten der von Mobbing bzw (hier) Bossing betroffenen Person. Zu ersetzen ist bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen auch der bloße Vermögensschaden. Werden Verletzungshandlungen – wie hier – durch Vorgesetzte des Geschädigten begangen, begründet dies unmittelbar eine Verletzung der in § 43a BDG normierten Fürsorgepflicht des Dienstgebers, ohne dass es auf eine zusätzliche Fürsorgepflichtverletzung durch eine (weitere) übergeordnete Stelle ankäme. Warum das festgestellte Bossing – wie die Revisionswerberin meint – „keine eigene Anspruchsgrundlage“ darstellen bzw keine „Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten“ begründen soll, erschließt sich nicht.