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Wirtschaftsrecht

OGH: Art 91 GGV – Widerklage, Nichtigkeitsantrag, Unterbrechung des Verletzungsprozesses

Mit den Wendungen „bereits angegriffen“ bzw „bereits gestellt“ wird eindeutig die zeitliche Abfolge geregelt; demnach muss die in Art 91 Abs 1 GGV angesprochene Widerklage bzw der Nichtigkeitsantrag beim Amt vor der Klage in dem gegebenenfalls zu unterbrechenden Verletzungsprozess eingebracht worden sein; es kann daher nur ein späterer Verletzungsprozess unterbrochen werden

26. 01. 2021
Gesetze:   Art 91 GGV
Schlagworte: Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Widerklage, Nichtigkeitsantrag, Unterbrechung des Verletzungsprozesses

 
GZ 4 Ob 192/20v, 26.11.2020
 
Als Verfahrensmangel macht der Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht das vorliegende Verfahren nicht von Amts wegen bis zur Entscheidung des EUIPO über den Nichtigkeitsantrag unterbrochen habe. Nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz habe das EUIPO seinem Nichtigkeitsantrag stattgegeben; dagegen habe die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt, über das noch nicht entschieden worden sei. Für solche Fälle ordne Art 91 GGV eine zwingende Unterbrechung des Verfahrens über die Verletzungsklage an; das Verfahren sei zu unterbrechen, wenn eine Widerklage oder ein Antrag auf Nichtigerklärung beim EUIPO eingebracht worden sei. Die gegenteilige Entscheidung des OGH zu 4 Ob 140/02w sei unrichtig.
 
OGH: Das mit einer Verletzungsklage befasste Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht setzt nach Art 91 Abs 1 GGV (außer bei besonderen Gründen für die Fortsetzung) das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist.
 
Richtig ist, dass es sich bei der in dieser Bestimmung angeordneten Aussetzung des Verfahrens über eine Verletzungsklage um eine zwingende Aussetzung handelt. Mit den Wendungen „bereits angegriffen“ bzw „bereits gestellt“ wird jedoch eindeutig die zeitliche Abfolge geregelt. Demnach muss die in Art 91 Abs 1 GGV angesprochene Widerklage bzw der Nichtigkeitsantrag beim Amt vor der Klage in dem gegebenenfalls zu unterbrechenden Verletzungsprozess eingebracht worden sein. Es kann daher nur ein späterer Verletzungsprozess unterbrochen werden.
 
Das Argument des Beklagten, dass das Gegenteil richtig sei, weil eine „Widerklage“ erst nach der Verletzungsklage eingebracht werden könne, ist deshalb nicht überzeugend, weil die in Art 91 Abs 1 GGV angesprochene Widerklage (und damit die dieser vorangegangene Verletzungsklage) auf ein „anderes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht“ bezogen wird. Dies bedeutet, dass es sich bei dem zu unterbrechenden Verletzungsprozess um einen weiteren (späteren) Verletzungsprozess handelt.
 
Die Entscheidung zu 4 Ob 140/02w, die zur vergleichbaren Bestimmung des Art 100 Abs 1 GMV (nunmehr Art 132 Abs 1 UMV) ebenfalls zum Ergebnis gelangte, dass die dort normierte Unterbrechung voraussetzt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung beim HABM (EUIPO) schon vor Beginn des Verletzungsverfahrens eingebracht wurde, ist somit zutreffend. An dieser Rsp wurde in der Folge ausdrücklich festgehalten. Sie wurde im Übrigen auch vom BGH übernommen.
 
 

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