Eine zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden; einer derartigen Heilung kommt jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu
GZ 6 Ob 198/20s, 25.11.2020
OGH: Auch der Abschluss eines Vorvertrags, der den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der Notariatsaktsform. Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. Wenn Anbot und Annahme in 2 Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform. Wird die Formpflicht nicht eingehalten, dann hat dies die Unwirksamkeit der Einigung über die Abtretung zur Folge. Eine zunächst - entgegen § 76 Abs 2 GmbHG - nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Einer derartigen Heilung kommt jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu.
Ein Entfall der Notwendigkeit eines eigenen Angebots mittels Notariatsakts wäre nur für den Fall zu erwägen, dass sich die Voraussetzungen für das Aufgriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr sieht der Gesellschaftsvertrag lediglich vor, dass dann, wenn ein Gesellschafter „beabsichtigt“, seinen Geschäftsanteil an andere Personen abzutreten, er seinen Anteil vorher allen übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten hat, wobei dieses Abtretungsangebot 4 Wochen bindet. Damit liegt eine der sog „Vorhand“ ähnelnde Ausgestaltung vor, weil der veräußerungswillige Gesellschafter lediglich zu einem vorrangigen Angebot an die übrigen Gesellschafter verpflichtet ist.
Damit wird die Anbotsverpflichtung erst durch die Verkaufsabsicht des Gesellschafters ausgelöst. Nach dem hier völlig eindeutigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags löst diese Absicht die Pflicht zur Stellung eines Abtretungsangebots aus, an das der betreffende Gesellschafter 4 Wochen gebunden ist. Damit ermöglicht der vorliegende Gesellschaftsvertrag gerade kein unmittelbares Aufgriffsrecht idS, dass ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben könnte. Vielmehr wird die „Aufgriffsmöglichkeit“ erst durch die Stellung eines entsprechenden Abtretungsanbots verwirklicht.