Wenn der Streit um die Gesellschaftereigenschaft die GmbH und ihre Geschäftsführer in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lähmt, ist der GmbH im Einzelfall ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gesellschaftereigenschaft zuzubilligen
GZ 6 Ob 206/20t, 25.11.2020
OGH: Gem § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Die GmbH ist dadurch grundsätzlich ausreichend geschützt, sodass sie idR kein eigenes rechtliches Interesse hat, mit Feststellungsklage gegen den Alt- und den möglichen Neugesellschafter vorzugehen. Wenn der Geschäftsführer der GmbH davon überzeugt ist, dass der Notariatsakt über die Übertragung von Geschäftsanteilen unwirksam ist, dann ist er insofern geschützt, als er zunächst die Anmeldung des Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch nicht vornimmt. Wenn der Erwerber des Geschäftsanteils dies nicht akzeptieren möchte, weil er von der Gültigkeit des Notariatsakts überzeugt ist, dann kann er gegen die GmbH mit Leistungsklage vorgehen. Solange im Firmenbuch weiterhin nicht der Erwerber des Geschäftsanteils als Gesellschafter aufscheint, entspricht es der Rechtslage, wenn die GmbH den bisherigen Gesellschafter und nicht den Erwerber als Gesellschafter behandelt (§ 78 Abs 1 GmbHG). Dies gilt jedoch nur im Regelfall.
Im vorliegenden Fall hat der Streit um die Gesellschafterstellung bereits zu einer Lähmung der internen Willensbildung der GmbH geführt, weshalb auch bereits ein Notgeschäftsführer bestellt wurde. Zudem wurde der Notgeschäftsführer einerseits vom Erwerber bedrängt, die Anmeldung des Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch vorzunehmen, andererseits wurde ihm vom Veräußerer für diesen Fall mit der Erhebung einer Unterlassungsklage und einem Antrag auf Erlassung einer eV gedroht. Bei dieser Sachlage ist der GmbH und dem sie derzeit vertretenden Notgeschäftsführer ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Gesellschafterstellung nicht abzusprechen.
Die Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG ist eine Schutzvorschrift zugunsten der GmbH, um im Regelfall ein rechtliches Interesse der GmbH für die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Gesellschaftereigenschaft zu verneinen. Dabei handelt es sich aber um kein starres System, sondern es kann im Einzelfall dennoch ein entsprechend begründetes rechtliches Interesse vorliegen, etwa dann, wenn der Streit um die Gesellschaftereigenschaft die GmbH und ihre Geschäftsführer in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lähmt.