Sexuelle Zuwendungen sind als immaterielle Vorteile von § 304 StGB erfasst
GZ 14 Os 75/20s, 03.11.2020
OGH: Die zu I vorgetragene Kritik (§ 281 Abs 1Z 9 lit a StPO, nominell auch Z 5), das Erstgericht habe die Feststellungen zum vom Bf geforderten und angenommenen Vorteil bloß substanzlos mit Hilfe der verba legalia getroffen, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Konstatierungen. Dass sexuelle Zuwendungen als immaterielle Vorteile von § 304 idF BGBl I 2004/136 und BGBl I 2007/109 nicht erfasst gewesen seien, wird ohne methodengerechte Ableitung aus dem (im Vorteilsbegriff unveränderten) Gesetz bloß behauptet.