Home

Zivilrecht

OGH: Ausgleichszahlung iSd § 94 EheG

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist kein Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten

26. 01. 2021
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Ausgleichszahlung, Verschulden

 
GZ 1 Ob 200/20y, 27.11.2020
 
OGH: Dem Einwand des Mannes, ihm sei als überwiegend schuldlos geschiedener Ehepartner die Leistung einer Ausgleichszahlung von 70.000 EUR nicht zumutbar, sodass die Frau bedeutend weniger erhalten solle, ist entgegenzuhalten, dass für eine solche Benachteiligung im Aufteilungsverfahren kein Raum besteht, weil die Aufteilung des ehelichen Vermögens kein Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten ist. Das Rekursgericht erachtete die vom Mann zu leistende Ausgleichszahlung für zumutbar, verfüge er doch über ein ausreichend hohes laufendes Einkommen, auch wenn er materielle Einschränkungen in Kauf nehmen und allenfalls einen Kredit aufnehmen müsse. Das Rekursgericht hat damit den „Wohlbestehensgrundsatz“ berücksichtigt. Wenn der Mann, nachdem er zunächst nicht abstreitet, wieder über ausreichendes Einkommen zu verfügen, „ergänzend anmerkt“, er sei „zum 30. 9.“ (ohne Jahresangabe) gekündigt worden, verstößt dieses Vorbringen gegen das Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG). Soweit er die vermeintliche Unzumutbarkeit der Ausgleichszahlung mit dem Argument dartun will, seine Barmittel seien erschöpft, übergeht er va, dass er nach den maßgeblichen Feststellungen noch bei der Trennung über liquide Vermögenswerte von mehr als 80.000 EUR verfügt hat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at