Schmuck, der während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, ist dann keine Wertanlage iSd § 81 Abs 3 EheG, sondern unterliegt gem § 82 Abs 1 Z 2 EheG nicht der Aufteilung, wenn er dem persönlichen Gebrauch der Frau allein diente; das ist dann der Fall, wenn der Schmuck zum Tragen und nicht für eine spätere Verwertung bestimmt war
GZ 1 Ob 200/20y, 27.11.2020
OGH: Schmuck, der während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, ist dann keine Wertanlage iSd § 81 Abs 3 EheG, sondern unterliegt gem § 82 Abs 1 Z 2 EheG nicht der Aufteilung, wenn er dem persönlichen Gebrauch der Frau allein diente. Das ist dann der Fall, wenn der Schmuck zum Tragen und nicht für eine spätere Verwertung bestimmt war. Erkennbar dieser Rsp folgend bezog das Rekursgericht den der Frau (nach den Behauptungen des Mannes) geschenkten Schmuck (im behaupteten Wert von 4.000 EUR) nicht in die Aufteilung ein. Mit der bloßen Behauptung, der Wert des geschenkten Schmucks sei in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, vermag er im Hinblick auf § 82 Abs 1 Z 2 EheG keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzuzeigen.