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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob mit der Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen für die Zeit vor Insolvenzeröffnung wegen Bedenken gem § 7 Abs 1 Z 1 UVG zuzuwarten ist, bis das Ergebnis des Insolvenzverfahrens feststeht

Für die Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts erster Instanz abzustellen; die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners führt für sich allein nicht zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht; für ein „Aussetzen“ des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zur allfälligen Bestätigung eines Zahlungsplans oder Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens im Schuldenregulierungsverfahren vermag der Revisionsrekurswerber keine gesetzliche Grundlage aufzuzeigen

26. 01. 2021
Gesetze:   § 7 UVG, § 213 IO
Schlagworte: Familienrecht, Insolvenzverfahren, Unterhaltsvorschuss, Erhöhung, Zeit vor Insolvenzeröffnung, Bedenken, Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, Entscheidung über die Restschuldbefreiung

 
GZ 10 Ob 22/20p, 13.10.2020
 
OGH: Gem § 7 Abs 1 Z 1 UVG sind Titelvorschüsse zu versagen, wenn sich für das Gericht aus der Aktenlage ergibt, dass die im Unterhaltstitel festgesetzte Geldunterhaltspflicht nicht mehr besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren über die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen (§ 19 Abs 2 UVG) entsprechend anzuwenden.
 
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Erhöhung der Titelvorschüsse ist nur dann zu versagen, wenn das Gericht ohne weitere Erhebungen bereits aufgrund der Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit von der materiellen Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels überzeugt ist.
 
Die Prüfung, ob die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht, oder – der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend – zu hoch festgesetzt ist, hat nach den Umständen des Einzelfalls vom materiellen Unterhaltsanspruch des Kindes auszugehen.
 
Um dem Kind möglichst rasch zu einer Vorschussleistung zu verhelfen, soll das Bewilligungsverfahren ohne weitwendige Ermittlungen abgewickelt werden.
 
Maßgeblich dafür, ob Anhaltspunkte in der von § 7 Abs 1 Z 1 UVG geforderten Qualität vorliegen, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung.
 
Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Sanierungsplan) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht.
 
Als Folge ist davon auszugehen, dass allein wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine aktenmäßigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die titelmäßige Verpflichtung infolge Insolvenzeröffnung materiell nicht mehr aufrecht wäre.
 
Ein Einfluss auf die materielle Unterhaltshöhe kann sich aber aus dem Abschluss eines Zahlungs- oder Sanierungsplans sowie der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ergeben.
 
So sind im Fall eines rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans des Unterhaltsschuldners die Unterhaltsvorschüsse für die von der Restschuldbefreiung erfassten Unterhaltsperioden nicht im vollen, sich aus dem Erhöhungstitel ergebenden Umfang, sondern nur im Ausmaß der den Gläubigern zu leistenden Quote zu erhöhen. Die Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ergeben sich in einem derartigen Fall aus dem Umfang der nach der Aktenlage konkret zu erwartenden Restschuldbefreiung. Klarzustellen ist, dass die – in 4 Ob 277/02t zusätzlich angesprochene – Ableitung von Bedenken gegen die Richtigkeit des Unterhaltstitels allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 160/09z überholt ist.
 
Auch bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner können trotz Feststellung (§ 188 Abs 2 IO) einer Forderung, die aus einem Rückstand aus einer bisher nicht titulierten Unterhaltserhöhung (für die Vergangenheit) resultiert, begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG entstehen, die einer Anpassung des bisher gewährten Unterhaltsvorschusses an die Erhöhung des Unterhaltstitels entgegenstehen.
 
Im vorliegenden Fall verneinten die Vorinstanzen das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG mit der Begründung, dass bei Beschlussfassung erster Instanz zwar das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Unterhaltsschuldners eröffnet, aber nicht absehbar gewesen sei, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Restschuldbefreiung kommen würde.
 
Die Entscheidung des Rekursgerichts weicht damit nicht von der Rsp ab, nach der für die Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts erster Instanz abzustellen ist.
 
Sie steht auch im Einklang mit der Rsp, wonach die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners für sich allein nicht zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht führt.
 
Der Revisionsrekurswerber bringt vor, für die Beurteilung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dürfe es nicht darauf ankommen, ob das Schuldenregulierungsverfahren im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits „beendet“ sei oder nicht, weil in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Zahlungs- oder Sanierungsplan bestätigt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet werde.
 
Es mag zutreffen, dass im Einzelfall auch vor der Abstimmung der Gläubiger über einen Zahlungsplan- (oder Sanierungsplan-)Vorschlag konkrete Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG vorliegen können.
 
Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts aber noch nicht einmal die Frist zur Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren abgelaufen. Auch aus dem Pflegschaftsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Höhe der Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners.
 
Bei dieser Aktenlage begründet es keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass die Vorinstanzen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgingen, die gesetzliche Unterhaltspflicht sei iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu hoch festgesetzt.
 
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit dem IRÄG 2017 das Erfordernis einer Mindestquote für die Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren (§ 213 Abs 1 IO) entfallen ist, weil allein daraus nicht auf eine zukünftige Restschuldbefreiung im Wege einer „Nullquote“ im konkreten Fall geschlossen werden kann. Darüber hinaus ist die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach der Nichtannahme oder der Versagung der Bestätigung eines Zahlungsplans auch nach der Rechtslage nach dem IRÄG 2017 kein Automatismus. Sie kann vielmehr an (von den Gläubigern geltend zu machenden, § 201 Abs 2 IO) Einleitungshindernissen scheitern.
 
Auch der Hinweis auf die mit dem IRÄG 2017 erleichterte Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist daher nicht geeignet, eine unvertretbare Beurteilung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG durch das Rekursgericht aufzuzeigen.
 
Der OGH hat bereits in der E 10 Ob 41/08i klargestellt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners keine Unterbrechung des Unterhaltsvorschussverfahrens gem §§ 7, 8a IO bewirkt. Das Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist daher ungeachtet der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners fortzuführen.
 
Für ein – im Revisionsrekurs angestrebtes – „Aussetzen“ des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zur allfälligen Bestätigung eines Zahlungsplans oder Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens im Schuldenregulierungsverfahren vermag der Revisionsrekurswerber keine gesetzliche Grundlage aufzuzeigen. Ein „Zuwarten“ stünde auch im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber angestrebten raschen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.
 
 

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