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Zivilrecht

OGH: Zur treuwidrigen Berufung auf die Ausschlussfrist des Art 7 2. AUVB 2012 (Taggeld)

Ein durchschnittlicher VN wird nicht annehmen, dass gerade für die Versicherungsleistung Taggeld diese Ausschlussfristen nicht gelten sollen und er sich zeitlich unbeschränkt auf eine solche Invalidität berufen kann

26. 01. 2021
Gesetze:   Art 7.1.1 AUVB 2012
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, 15-Monatsfrist, Geltendmachung des Anspruchs, Ausschlussfrist, Präklusivfrist, Verzicht, Treu und Glauben

 
GZ 7 Ob 187/20f, 25.11.2020
 
OGH: Gem Art 7 2. AUVB 2012 ist Voraussetzung für die Leistung aus der Unfallversicherung, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eintritt und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Diese Bedingungslage gilt auch für die Zahlung von Taggeld, setzt dieses doch das Vorliegen dauernder (oder vorübergehender) Invalidität voraus, deren Eintritt und Geltendmachung besonderen Ausschlussfristen unterliegt. Ein durchschnittlicher VN wird nicht annehmen, dass gerade für die Versicherungsleistung Taggeld diese Ausschlussfristen nicht gelten sollen und er sich zeitlich unbeschränkt auf eine solche Invalidität berufen kann.
 
Die Beklagte behauptete hier erstmals im Prozess, der Kläger habe seinen Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nicht innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend gemacht. Der Kläger hielt diesem Einwand entgegen, die Beklagte habe konkludent auf die Geltendmachung dieser Frist verzichtet, weil sie sich außergerichtlich auf keine Verfallsfrist berufen und ein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Damit macht er dem Inhalt nach auch den Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben geltend.
 
Die Berufung des Versicherers auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Berufung auf den Fristablauf kann beispielsweise treuwidrig sein, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert.
 
Der Kläger übermittelte hier der Beklagten zwar kurz nach dem Unfall ärztliche Befundberichte, allerdings machte er eine dauernde Invalidität erst nach Ablauf der 15-Monatsfrist geltend. Die Beklagte gab nach Ablauf dieser Frist ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung der dauernden Invalidität des Klägers in Auftrag und lehnte auf der Grundlage dieses Gutachtens infolge Vorerkrankung die Ansprüche des Klägers ab. Auf die verspätete Geltendmachung wies sie nicht hin. Dadurch, dass sie trotz Kenntnis von der unterlassenen Geltendmachung der dauernden Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall, ihre Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag allein aus inhaltlichen Gründen ablehnte, erzeugte sie beim Kläger die Erwartung, dass sie sich auch im Prozess nur auf inhaltliche Einwände gegen seinen Anspruch beruft. Unter diesen Umständen verstößt der erstmals im Prozess erhobene Einwand des Ablaufs der 15-Monatsfrist des Art 7 2. AUVB 2012 gegen Treu und Glauben und ist daher unbeachtlich.
 
 

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