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Zivilrecht

OGH: Zur zweipersonalen Garantie

Zweipersonale Garantien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Anführung der causa, also des Grundes, der sie erklärt

26. 01. 2021
Gesetze:   § 880a ABGB, §§ 914 f ABGB
Schlagworte: Garantievertrag, zweipersonale Garantie, Rückgarantie, abstraktes Verpflichtungsgeschäft, causa, Rechtsgrund, Vertragsauslegung

 
GZ 10 Ob 20/20v, 24.11.2020
 
OGH: Unter einer zweipersonalen Garantie ist eine solche zu verstehen, bei der die Zuwendung des Garanten an den Begünstigten ihre causa, ihren Grund, allein in der Beziehung zwischen diesen beiden Beteiligten findet.
 
Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist dem österreichischen Recht außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts grundsätzlich fremd. Die ablehnende Haltung des Gesetzes gegenüber dem abstrakten Versprechen beruht darauf, dass mit seiner Hilfe Geschäfte verbindlich gemacht werden könnten, die gesetzlich verboten oder sittenwidrig sind, weil ja der Geschäftszweck nicht offengelegt werden müsste. Einer Verpflichtung muss grundsätzlich der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck entnehmbar sein. Eine abstrakte zweipersonale Garantie ist aus diesen Gründen nicht zulässig.
 
Zweipersonale Garantien bedürfen zu ihrer Gültigkeit daher der Anführung der causa, die sie erklärt. Wenn eine entsprechende causa besteht, kann nach österreichischem Recht über den Wortlaut des § 880a ABGB hinaus jede sonstige Erfolgshaftung und jede Haftung für einen Schaden mittels Garantievertrags übernommen werden. IZm Rückgarantien zur Absicherung von Aufwandersatzansprüchen im Rahmen der Erfüllung gewährter Bankgarantien dürfen solche zweipersonalen Garantien gerade auch im Hinblick auf die bei solchen Verhältnissen bestehende Problematik ihrer abstrakten Ausgestaltung nicht als isoliert bestehende Rechtsgeschäfte betrachtet werden, sondern sind vielmehr ihrem Zweck entsprechend als Teil einer geschlossenen Vertragskette anzusehen.
 
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die nach den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Bei der Auslegung einer Haftungserklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. Eine entgeltliche causa kann bei einer zweipersonalen Garantie darin bestehen, dass der Garantiebegünstigte durch die Garantie zu einer bestimmten Tätigkeit oder zur Beteiligung an einer Unternehmung animiert wird.
 
 

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