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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob dem Verkäufer gesetzliche Verzugszinsen nach § 1333 ABGB (allenfalls aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung) zustehen, wenn der Käufer durch sein Verhalten die Auszahlung des von ihm (rechtzeitig) beim Treuhänder erlegten Kaufpreises an den Verkäufer verzögert

Gegen eine analoge Anwendung des § 1333 Abs 1 ABGB spricht va, dass das dort normierte „schadenersatzrechtliche Mindestpauschale“ keinem marktüblichen Zinssatz entspricht, sodass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung (auch) aus diesem Grund nicht im Wege der Analogie auf von seinem Wortlaut nicht umfasste Sachverhalte ausgedehnt werden sollte; eine Regelung, die aus Vereinfachungserwägungen über den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens hinausgehen kann, soll nach Auffassung des erkennenden Senats eng ausgelegt werden

26. 01. 2021
Gesetze:   § 1333 ABGB, § 1000 ABGB, §§ 1002 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Treuhand, Zahlung, Verzögerung, gesetzliche Zinsen

 
GZ 1 Ob 172/20f, 27.11.2020
 
OGH: Nach § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen erfordert zumindest das Vorliegen eines objektiven Verzugs. Wann ein solcher vorliegt, regelt § 1334 Satz 1 ABGB. Demnach fällt dem Schuldner eine Verzögerung zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Der Begriff „Verzögerung“ ist dabei rein objektiv als zeitliches Zurückbleiben der geschuldeten Leistung hinter dem Fälligkeitszeitpunkt zu verstehen.
 
Der OGH erachtet die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das eine auf § 1333 Abs 1 ABGB gestützte Gegenforderung der Beklagten mit der Begründung verneint hat, die Klägerin habe sich – was Voraussetzung für einen Anspruch auf Verzugszinsen nach dieser Bestimmung wäre – in keinem objektiven Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises befunden, als zutreffend, zumal die Verzugsfolgen in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag (in Punkt III.3) an die Fälligkeit anknüpfen; nach Punkt III.2 („Fälligkeit“) dieses Vertrags, dessen unstrittiger Inhalt hier ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann, war die Klägerin verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von drei Wochen nach beiderseitiger Vertragsunterfertigung beim Treuhänder zu erlegen. Da sie dem unstrittig nachkam, hat sie damit ihre vertragliche Zahlungspflicht bei Fälligkeit erfüllt. Somit lag aber keine „Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung“ iSd § 1333 Abs 1 ABGB vor.
 
Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt ganz allgemein die – am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung zu messende – planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Eine solche kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine pflichtwidrige Verhinderung der umgehenden Auszahlung des treuhändig erlegten Kaufpreises durch den Käufer keineswegs sanktionslos bliebe, stünde dem Verkäufer doch im Regelfall ein (verschuldensabhängiger) Anspruch auf Ersatz eines dadurch konkret verursachten Schadens nach den §§ 1295 ff ABGB zu, wobei das Verschulden vermutet (§ 1298 ABGB) würde (darauf, dass ihr durch die „verspätete“ Mitteilung der Steuernummer ein konkreter Schaden – etwa in Gestalt eigenen Kreditzinsenaufwands – entstanden wäre, beruft sich die Beklagte in dritter Instanz aber nicht mehr). Gegen eine analoge Anwendung des § 1333 Abs 1 ABGB spricht va, dass das dort normierte „schadenersatzrechtliche Mindestpauschale“ keinem marktüblichen Zinssatz entspricht, sodass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch aus diesem Grund nicht im Wege der Analogie auf von seinem Wortlaut nicht umfasste Sachverhalte ausgedehnt werden sollte. Eine Regelung, die aus Vereinfachungserwägungen über den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens hinausgehen kann, soll nach Auffassung des erkennenden Senats eng ausgelegt werden.
 
Dass der Beklagten – die der Klägerin nur das auf der Liegenschaft ihres Geschäftsführers errichtete Superädifikat übertrug – selbst nur 4,8 % des Gesamtkaufpreises zustanden und gänzlich unerörtert blieb, warum sie berechtigt sein sollte, auch Ansprüche ihres Geschäftsführers im eigenen Namen geltend zu machen, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.
 
 

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