Trauerschmerzengeld kommt bei Verlust eines Tieres nur nach Maßgabe von § 1331 ABGB in Betracht
GZ 2 Ob 142/20a, 27.11.2020
OGH: Trauerschmerzengeld kommt bei Verlust eines Tieres nur nach Maßgabe von § 1331 ABGB in Betracht. Das träfe etwa bei Tierquälerei iSv § 222 StGB zu. Bei bloßer, wenn auch grob fahrlässiger, Tötung könnte ein Anspruch demgegenüber nur durch eine Änderung des Gesetzes begründet werden.