Der begehrte Ersatz von Verdienstentgang stellt ein „civil right“ dar, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK iVm § 24 Abs 4 VwGVG geboten war
GZ Ra 2020/11/0177, 26.11.2020
VwGH: Gegenständlich hat der Revisionswerber hinsichtlich der Zuerkennung von Hilfeleistung nach dem VOG nicht nur in der Beschwerde, sondern auch danach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Jedenfalls der vom Revisionswerber begehrte Ersatz von Verdienstentgang stellt ein „civil right“ dar, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK iVm § 24 Abs 4 VwGVG geboten war.
Abgesehen davon kann keine Rede davon sein, dass gegenständlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 4 VwGVG, nach der eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, erfüllt ist.
Wenn das VwG im angefochtenen Erkenntnis nämlich meint, es habe seiner Entscheidung ohnedies die vom Revisionswerber behaupteten Misshandlungen zugrunde gelegt, so stellt es sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wonach ein wesentlicher Teil der behaupteten Misshandlungen (in der sozialen Wohngruppe, durch den ehemaligen Schuldirektor und durch den ehemaligen Pfarrer) vom VwG nicht habe festgestellt werden können.
Auch der Umstand, dass das VwG ein ergänzendes Gutachten eingeholt hat, zeigt, dass nicht von einem geklärten Sachverhalt gesprochen werden kann.
Das VwG hat gegenständlich somit die sich aus der ständigen hg Rsp ergebende Verhandlungspflicht, die in Angelegenheiten des VOG grundsätzlich besteht, unter mehreren Gesichtspunkten verkannt.