Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht mehr möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel; der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt
GZ Ra 2020/11/0198, 09.12.2020
VwGH: Gem § 41 Abs 2 AVG, der im Verfahren vor dem VwG gem § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist, ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können. Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht mehr möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel. Der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt.
Der Revisionswerber hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass er eine Vertagung der Verhandlung verlangt hätte. Auch in der Revision wird das nicht behauptet. Die Revision bringt jedoch vor, dem rechtlich unerfahrenen Revisionswerber sei die Möglichkeit eines Vertagungsantrages nicht bekannt gewesen. Auch damit wird eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht dargelegt, weil die Revision nicht ausführt, was der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte, wenn er früher von dieser verständigt worden wäre oder einen Vertreter für die Verhandlung beauftragt hätte.