Die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen kommt im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen; diesfalls hat die zuständige Behörde eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt
GZ Ra 2020/01/0365, 04.12.2020
VwGH: Die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen kommt im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen. Diesfalls hat die zuständige Behörde eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt.