Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, dh auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht
GZ Ra 2019/05/0332, 20.11.2020
VwGH: Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, dh auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht. Dieses Recht ist allerdings von dem von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.