Die Gemeinden selbst sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Sbg GVG 2001 nicht zum Vollzug des Grundverkehrsrechts berufen; warum der Umstand, dass die Grundverkehrskommission im Bundesland Salzburg nach § 28 Sbg GVG 2001 auch aus einem Vertreter der Gemeinde zu bestehen hat, eine Rechtsmittellegitimation der diesen Vertreter entsendenden Gemeinde begründen sollte, ist nicht nachvollziehbar
GZ 5 Ob 172/20k, 14.10.2020
OGH: Zur Frage der Rechtsmittellegitimation einer Behörde in Grundbuchsachen besteht gesicherte Rsp des Fachsenats. Demnach ist die Gemeinde im Grundbuchsverfahren als Baubehörde erster Instanz rekurslegitimiert, wenn eine Angelegenheit ihres selbständigen Wirkungskreises Vorkehrungen im Grundbuch erfordert. Auch die Rekurslegitimation der Gemeinde zur Abwehr von Grundbuchseintragungen, die unter Verletzung des § 31 Abs 3 StadtErnG bewilligt wurden, wurde auf die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Zwecke (§ 8 Abs 1 StadtErnG) und das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden nach diesem Gesetz gestützt. Demgegenüber sprach der Fachsenat zu 5 Ob 21/14w aus, dass die dort von der Gemeinde als Revisionsrekurswerberin angestrengten Überlegungen zum Wegfall eines Steuerbefreiungstatbestands nach dem GrStG 1955 infolge Preisgabe des Eigentums durch den Antragsteller als bloß wirtschaftliches Interesse eine Rechtsmittellegitimation nicht begründen könnten.
Grundsätzlich steht es der Finanzprokuratur zu, innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist Rekurs wegen Verletzung öffentlicher Interessen zu erheben. Dies ist aus § 1 Abs 3 FinProkG abzuleiten. Nach stRsp reichen allerdings auch dann bloß mittelbare Auswirkungen der Entscheidung auf öffentliche Interessen nicht aus. Der Grundverkehrsbehörde selbst kommt idR keine Rechtsmittellegitimation gegen Grundbuchseintragungen zu.
Das Sbg GVG 2001 sieht Parteirechte der Grundverkehrsbehörden – abgesehen vom Verfahren nach § 31 und § 34 Sbg GVG 2001 – nach seinem eindeutigen Wortlaut ebensowenig vor wie deren Rechtsmittellegitimation. Als Grundverkehrsbehörden definiert es im § 27 Abs 1 Z 1 den Bürgermeister und Z 2 die BVB für die Ausstellung der jeweils dort genannten Bescheinigungen, in Z 3 die am Sitz der BVB eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und die Landesregierung in Z 4 etwa für die Ausstellung der dort genannten Bescheinigungen, den Ausländergrundverkehr und die Klage nach § 34 Sbg GVG 2001. Die Gemeinden selbst sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Sbg GVG 2001 daher nicht zum Vollzug des Grundverkehrsrechts berufen.
Warum der Umstand, dass die Grundverkehrskommission im Bundesland Salzburg nach § 28 Sbg GVG 2001 auch aus einem Vertreter der Gemeinde zu bestehen hat, eine Rechtsmittellegitimation der diesen Vertreter entsendenden Gemeinde begründen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 31 Sbg GVG 2001 bleibt der Grundverkehrsbehörde unbenommen, wenn iSd § 31 Abs 1 Sbg GVG 2001 anzunehmen wäre, dass für den grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder eine zugrundeliegende Bescheinigung unrichtig war. In diesem Umfang kommt der Grundverkehrsbehörde (nicht aber der Gemeinde!) auch Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zu. § 34 Sbg GVG 2001 sieht eine Klage der Landesregierung als Grundverkehrsbehörde auf Feststellung der Nichtigkeit von Schein- oder Umgehungsgeschäften vor. Für Rechtsschutz zur Einhaltung grundverkehrsrechtlicher Vorschriften hat der Salzburger Landesgesetzgeber daher gesorgt, der zuständigen Gemeinde aber – abgesehen von den Kompetenzen des Bürgermeisters iZm der Ausstellung der Bescheinigungen – eindeutig keine Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt.
Die Entscheidung des Rekursgerichts orientierte sich an diesem durch das Sbg GVG 2001 und die bereits vorliegende höchstgerichtliche Rsp vorgegebenen Rahmen und wendete diese Grundsätze auf den konkreten Einzelfall an. Mangels Rechtsmittellegitimation der Einschreiterin in Bezug auf die Einhaltung grundverkehrsrechtlicher Vorschriften nach dem Sbg GVG 2001 von der Unzulässigkeit ihres Rekurses auszugehen, ist daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.