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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur (konkludenten) Gründung einer GesbR

Es reicht für das Zustandekommen einer GesbR nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; es muss vielmehr eine – wenn auch lose – Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt

19. 01. 2021
Gesetze:   §§ 1175 ff ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GesbR, konkludent

 
GZ 5 Ob 199/20f, 26.11.2020
 
OGH: Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Gründung einer GesbR nach § 1175 ABGB (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem GesbR-Reformgesetz) hat das Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben. Der Vertrag über die Gründung einer GesbR kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Für den schlüssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags müssen nach § 863 ABGB aber Umstände vorliegen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind. Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es reicht für das Zustandekommen einer GesbR nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine – wenn auch lose – Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt. Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist typischerweise von den Umständen des Einzelfalls geprägt.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Anlassfall sei unabhängig davon, mit wem der Kläger die Vereinbarungen über den Verkauf der Kfz-Ersatzteile getroffen hat, nicht von einer GesbR auszugehen, ist ausgehend von den zugrundeliegenden und hiefür auch ausreichenden Feststellungen des Erstgerichts keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Dass sich die Beklagte (bzw allenfalls deren Geschäftsführer persönlich) gegenüber dem Kläger iZm der ihm erteilten Ermächtigung, im Lager der Beklagten verbliebene Altersatzteile im eigenen Namen zu verkaufen, bindend verpflichten wollte, ist den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen. Die getroffene Vereinbarung bezog sich einerseits nur auf „nicht benötigte“ Teile, wobei die Beurteilung dieses Umstands den Mitarbeitern der Beklagten oblag. Andererseits gab es weder eine Vereinbarung, in welcher Zeit noch wie viele Teile der Kläger verkaufen sollte. Ihm blieb überlassen, wann und wie er Verkäufe abwickelte. Das letzte Wort, welche Ersatzteile im Lager zu verkaufen waren, hatte der Geschäftsführer der Beklagten. Eine ausdrücklich auf Gesellschaftsgründung abzielende Willenserklärung der Beklagten (bzw deren Geschäftsführer persönlich) ist daraus nicht abzuleiten und für einen schlüssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags fehlen nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts ausreichende Hinweise. Insbesondere ist die am Einzelfall orientierte Beurteilung, eine ausreichende Gemeinschaftsorganisation der Beteiligten fehle hier, nicht zu beanstanden.
 
Das Berufungsgericht konnte keine gesellschaftliche Wirtschafts- bzw Gemeinschaftsorganisation mit beiderseitigen Ein- und Mitwirkungsrechten erkennen. Es sah den Vertragsinhalt im Wesentlichen darin, dass jemand Sachen eines anderen gegen eine Beteiligung am Veräußerungserlös in Form einer Provision an den Mann bringt und auf diese Weise beide Vertragspartner eine Einnahme erzielen. Warum diese am Einzelfall orientierte Auslegung der getroffenen Vereinbarungen unrichtig sein sollte, zeigt die Revision nicht auf.
 
 

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