Liegt ein konzernrelevantes, zustimmungspflichtiges Geschäft auf Ebene eines Konzerngliedes vor, ist dieses auch vom Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu genehmigen
GZ 6 Ob 209/20h, 25.11.2020
OGH: In Österreich existiert kein kodifiziertes Konzernrecht; § 15 AktG beschränkt sich auf eine Definition des Konzerns, sodass dieser Bestimmung lediglich der normative Gehalt entnommen werden kann, dass der Konzern nicht grundsätzlich verboten ist. Aus der rechtlichen Selbständigkeit der Konzernunternehmen wird abgeleitet, dass es keine besonderen Konzernorgane gibt.
Der Aufsichtsrat einer AG hat nach § 95 Abs 1 AktG die Pflicht, die Geschäftsführung zu überwachen. Im Konzern erweitert sich diese Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats um die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands iZm dessen Konzernüberwachung und Konzernleitung. Damit hat der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft deren Vorstand bei seiner Konzernleitung zu überwachen; er hat nicht nur die Tätigkeit des Vorstands der Muttergesellschaft bezogen auf die Muttergesellschaft zu überwachen, sondern auch die Tätigkeit des Vorstands der Muttergesellschaft bezogen auf die verbundenen Unternehmen, somit auf den gesamten Konzern. IdS ist auch der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft zur Konzernüberwachung berufen und hat die Entwicklung in den Konzerntöchtern (und -enkeln) so weit zu verfolgen, als es sich um für die Muttergesellschaft wirtschaftliche Aktivitäten oder Vermögensbindungen handelt und er zu beurteilen hat, ob und wie der Vorstand der Muttergesellschaft auf die nachgeordneten Unternehmen Einfluss nehmen soll.
§ 95 Abs 5 AktG regelt den Zustimmungsvorbehalt zwar grundsätzlich nur für die jeweilige Einzelgesellschaft, für Konzernobergesellschaften kann aber eine Ergänzung durch konzernrelevante Geschäfte vorgenommen werden, sodass ein Geschäft einer Tochtergesellschaft dann durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu kontrollieren sein kann, wenn sich dieses auch auf die Obergesellschaft auswirkt. Grundsätzlich gilt der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte somit zwar nur für die Gesellschaft, der der Aufsichtsrat angehört. Die auf Ebene der Muttergesellschaft angesiedelten Zustimmungsvorbehalte haben als solche keine unmittelbaren Rechtsfolgen für die Organe der Tochtergesellschaften; weder die Satzung der Muttergesellschaft noch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats oder ein Einzelbeschluss des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft können den Vorstand oder den Aufsichtsrat der Tochter binden. Liegt aber ein konzernrelevantes, zustimmungspflichtiges Geschäft auf Ebene eines Konzerngliedes vor, ist dieses somit (auch) vom Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu genehmigen. Die Zustimmungskompetenz ersetzt aber nicht einen Zustimmungsvorbehalt auf Ebene der Gesellschaft, die dieses Geschäft oder die konzernrelevante Maßnahme direkt vornimmt, sondern sie tritt zu dieser hinzu.