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Strafrecht

OGH: Erneuerungsantrag iSd § 363a StPO – zur Frist des Art 35 Abs 1 EMRK

Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun; dies aber trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das (übergeordnete) Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen

19. 01. 2021
Gesetze:   § 363a StPO, Art 35 EMRK
Schlagworte: Erneuerung des Strafverfahrens, Grundrechtsverletzung, Frist

 
GZ 11 Os 85/20i, 19.10.2020
 
OGH: Vorauszuschicken ist, dass für – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützte Erneuerungsanträge, bei denen es sich um subsidiäre Rechtsbehelfe handelt, alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 EMRK sinngemäß gelten. Es sind daher (ua) die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 EMRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt.
 
Außerdem hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 EMRK nur anzunehmen ist, wenn der Bf substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein – auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom OGH sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei.
 
Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun.
 
Dies aber trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das (übergeordnete) Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. Andernfalls könnte die Frist des Art 35 Abs 1 EMRK durch unzulässige Prozesshandlungen beliebig hinausgezögert werden.
 
 

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