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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Unterhaltsbemessung iZm Bezug von Waisenpension

Steht nach dem Tod der (das Kind betreuenden) Mutter das Kind in Pflege und Erziehung der Großeltern, besteht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem Vater in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG (zuzüglich Sonderzahlungen, abzüglich Krankenversicherungsbeiträgen) und dem Eigeneinkommen (der Waisenpension) des Kindes

19. 01. 2021
Gesetze:   § 231 ABGB, § 260 ASVG, § 232 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Waisenpension, Drittpflege, Großeltern

 
GZ 10 Ob 24/20g, 13.10.2020
 
OGH: Nach § 231 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
 
Da das Eigeneinkommen des Kindes grundsätzlich seinen gesamten, in Geld und Betreuung bestehenden Unterhaltsanspruch vermindert, ist es auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils anzurechnen. Zur Ermittlung der Aufteilung zwischen dem betreuenden und dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil hat die Rsp die sog „Richtwertformeln“ entwickelt.
 
Diese Methode kann aber – mangels eines Elternteils, der seinen Beitrag gem § 231 Abs 2 ABGB durch die Betreuung des Kindes leistet – dort nicht angewendet werden, wo infolge Drittpflege beide Elternteile geldunterhaltspflichtig sind.
 
In einem Fall, in dem ein Elternteil verstorben ist und der andere Elternteil das Kind nicht betreut, konzentriert sich die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern auf den überlebenden Elternteil, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat.
 
Die Höhe des Geldunterhaltsanspruchs gegen den überlebenden Elternteil entspricht dem Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, soweit dadurch die mit der Prozentsatzmethode ermittelte Grenze seiner Leistungsfähigkeit nicht überschritten wird.
 
Für die Ermittlung des Gesamtunterhaltsbedarfs, also jenes Einkommens, mit dem ein Minderjähriger alle seine Bedürfnisse einschließlich des für Betreuungsleistungen nötigen Aufwands bestreiten kann, lassen sich keine allgemeingültigen Regeln aufstellen. Für einfache Verhältnisse kann aber der Richtsatz für die Ausgleichszulage gem § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG als Orientierungshilfe dienen. Bei der Bildung eines derartigen Orientierungswerts sind die zweimaligen Sonderzahlungen zur Ausgleichszulage zu berücksichtigen, weiters ist ein Abzug von rund 5 % für die von der Ausgleichszulage einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen.
 
Hingegen reicht bei Drittpflege der Regelbedarf zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Minderjährigen regelmäßig nicht aus, weil Regelbedarf ja nur eine Maßgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist.
 
Steht daher nach dem Tod der (das Kind betreuenden) Mutter das Kind in Pflege und Erziehung der Großeltern, besteht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem Vater in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG (zuzüglich Sonderzahlungen, abzüglich Krankenversicherungsbeiträgen) und dem Eigeneinkommen (der Waisenpension) des Kindes.
 
Dafür, dass die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern nach § 232 ABGB zum Tragen käme, sodass sie durch ihre Betreuungsleistungen ihre eigene Unterhaltspflicht erfüllten, bietet der Akteninhalt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Auch im Verhältnis des Vaters zu den betreuenden Großeltern kommt daher eine anteilige Anrechnung des Eigeneinkommens des Kindes nicht in Betracht.
 
 

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