Home

Zivilrecht

OGH: Zur Bestimmung der religiösen Erziehung des Kindes

Auch der KJHT bedarf der gerichtlichen Genehmigung, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will

19. 01. 2021
Gesetze:   § 167 ABGB, § 189 ABGB, § 213 ABGB, § 3 RKEG, Art 8 EMRK, Art 9 EMRK
Schlagworte: Familienrecht, Kindschaftsrecht, Obsorge, Übertragung, Entzug, Bestimmung der religiösen Erziehung, Religionsfreiheit, Jugendamt, KJHT, gerichtliche Genehmigung, Kindeswohl

 
GZ 6 Ob 177/20b , 22.10.2020
 
OGH: Nach § 3 Abs 2 RKEG haben, wenn Pflege und Erziehung eines Kindes einem Vormund oder Sachwalter allein zustehen, diese auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen; sie bedürfen dafür aber der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes sind davor zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Auch das Kind ist zu hören, wenn es das 10. Lebensjahr vollendet hat. Weder Vormund noch Sachwalter können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung des Kindes ändern. Eine Ausnahme für den KJHT findet sich im Gesetz über die religiöse Kindererziehung nicht. Damit ist aber das Gesetz über die religiöse Kindererziehung lex specialis zu den Bestimmungen des ABGB über die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Dass § 167 Abs 2 ABGB vom „Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft und dem Austritt aus einer solchen“ spricht, das RKEG hingegen von der „religiösen Erziehung“, ändert daran nichts. Auch der KJHT bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will.
 
Nach § 189 Abs 1 Z 1 ABGB ist ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern, wobei § 167 Abs 2 ABGB ua den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen nennt. Eine Äußerung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
 
Unter religiöse Kindererziehung fällt jede persönlichkeitsformende Einwirkung auf das Kind, soweit damit eine religiös-weltanschauliche Prägung verfolgt wird, wozu insbesondere die religiöse Ausbildung außerhalb der Schule (etwa Katechismus-, Kommunions-, Firm- und Konfirmationsunterricht, Teilnahme an Unterweisungen der Koranschule) und die Einübung von religiösen Handlungen und Gebräuchen im Alltag gehören. Die Religionsfreiheit eines unmündigen Kindes ist gegebenenfalls auch gegenüber sonstigen Erziehungsberechtigten, also auch gegenüber dem KJHT zu schützen. Den Maßstab hiefür bieten die Bestimmungen des RKEG. Die diesbezüglichen Elternrechte enden (jedenfalls) dann nicht mit dem Verlust der elterlichen Gewalt, wenn das Kind vom Staat in Fürsorge genommen oder bei Pflegeeltern untergebracht wurde. Auch den nichtobsorgeberechtigten Eltern steht ein Rechtsmittelrecht zu, wenn das Pflegschaftsgericht eine Bestimmung entgegen dem Wunsch der Eltern genehmigt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at