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Zivilrecht

OGH: Zum Begriff „auffallend“ in § 5 Abs 1 VKrG

„Auffallend“ bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle

19. 01. 2021
Gesetze:   § 5 VKrG, Art 4 RL 2008/48/EG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucherkredit, Werbung mit Zinssätzen, Kleingedrucktes, Standardinformationen, repräsentatives Beispiel, Auffälligkeit, Fußnotentext

 
GZ 9 Ob 57/20b, 25.11.2020
 
OGH: Gem § 5 Abs 1 VKrG muss dann, wenn in Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels näher aufgezählte Standardinformationen enthalten. Damit wird Art 4 Abs 1 und 2 der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt. Die Informationen sollen „in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden“. Diese Vorgaben folgen damit einem mehrstufigen „Informationsmodell“. Auch die Rsp sieht den Normzweck des § 5 VKrG darin, dem Verbraucher schon in der Phase der Werbung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Erwerb des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Mit der Standardisierung der Informationen soll auch eine Irreführung durch Angabe einzelner günstiger Zahlenangaben unterbunden werden.
 
Dass die Informationen „in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt“ werden müssen, ist dahin zu verstehen, dass Klarheit und Prägnanz den Inhalt der Informationen betreffen, während „auffallend“ eine optisch hervorgehobene Stelle meint. Die Informationen müssen in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden. „Auffallend“ bedeutet demnach nicht bloß, dass Informationen im Vergleich zur sonstigen Werbeaussage „nicht ungebührlich zurücktreten“ oder „optisch nicht in den Hintergrund“ treten dürfen, sondern meint vielmehr als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.
 
Grundsätzlich ist es richtig, dass unterschiedliche Schriftarten und -größen einen Text optisch „lebendiger“ wirken lassen können und dieser Umstand der Aufmerksamkeit für die darin enthaltenen Informationen förderlich sein kann. Im konkreten Fall trifft dies aber auch nicht ansatzweise zu, weil die in der Fußnote enthaltenen Informationen im Kleindruck gegenüber der als „eyecatcher“ im Haupttext angeführten Monatsrate eine wesentlich kleinere Schriftgröße aufweisen, nicht fett gedruckt sind, sich dadurch weniger vom Hintergrund abheben und im Blocksatz-Fließtext auch keinen besonderen Auffälligkeitswert haben; es findet sich im vorliegenden Fußnotentext kein Informationsbestandteil, der als „auffallend“ wahrzunehmen wäre.
 
 

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