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Zivilrecht

OGH: § 1489 ABGB – unbekannter Aufenthalt und Namensänderung des Schädigers

Dass die Klägerin lange den Aufenthaltsort des ihr bekannten Schädigers nicht kannte, hat auf den Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keinen Einfluss; auch wenn der Schädiger seinen Namen geändert hat, hat dies auf die Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers keinen Einfluss; ob ein in Österreich erwirktes Urteil im Irak vollstreckt werden könnte, ist für den Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist irrelevant, weil generell die Frage der exekutiven Anspruchsdurchsetzbarkeit mit dem Lauf von Verjährungsfristen nichts zu tun hat

19. 01. 2021
Gesetze:   § 1489 ABGB, § 116 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährungsfrist, unbekannter Aufenthalt, Namensänderung des Schädigers, Bestellung eines Abwesenheitskurators, Vollstreckbarkeit

 
GZ 6 Ob 213/20x, 25.11.2020
 
OGH: Nach § 1489 Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
 
Zum Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB existiert reichhaltige Jud, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist. Dass der Umstand, dass der bekannte Schädiger unbekannten Aufenthalts ist, dem Lauf der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB nicht entgegensteht, weil die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO beantragt werden kann, konnte das Berufungsgericht auf die Entscheidung 10 Ob 288/98w stützen. Welchen Gerichtsstand der Geschädigte in Anspruch nehmen kann (ob auch den allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 65 f JN), kann auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss haben. Hier stand der Klägerin – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – ohnehin der Gerichtsstand der Schadenszufügung zur Verfügung (§ 92a JN).
 
Dass die Klägerin ihren Anspruch (auch) auf § 1328a ABGB stützt, hat auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss, weil auch diese Norm einen Schadenersatzanspruch regelt, auf den § 1489 ABGB anzuwenden ist, und am Zeitpunkt, zu dem der Klägerin der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurde, nichts ändert. Daher ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob für den eingeklagten Schaden § 1328a ABGB taugliche Anspruchsgrundlage ist.
 
Dass die Klägerin lange den Aufenthaltsort des ihr bekannten Schädigers nicht kannte, hat auf den Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keinen Einfluss.
 
Auch wenn der Schädiger seinen Namen geändert hat, hat dies auf die Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers keinen Einfluss.
 
Inwiefern eine frühere Klagsführung wegen Aussichtslosigkeit unzumutbar gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin ohnehin – wie ausgeführt – auch früher schon in Österreich hätte klagen können und daher nicht auf eine Klagsführung im Irak angewiesen war.
 
Die Klägerin war auch über den anspruchbegründenden Sachverhalt hinreichend im Bilde. Denn es kommt nicht auf ihre Kenntnis, welches Schicksal ihre entführten Töchter erlitten, sondern auf die Kenntnis ihrer eigenen Leidenszustände an.
 
Ob ein in Österreich erwirktes Urteil im Irak vollstreckt werden könnte, ist für den Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist irrelevant, weil generell die Frage der exekutiven Anspruchsdurchsetzbarkeit mit dem Lauf von Verjährungsfristen nichts zu tun hat.
 
Die Beantragung eines Kurators nach § 116 ZPO wäre der Klägerin wirtschaftlich zumutbar gewesen, weil die Klägerin gegebenenfalls im Rahmen der Verfahrenshilfe diese Kosten nicht hätte tragen müssen (§ 64 Abs 1 lit e ZPO). Auch die Erhebung einer Feststellungsklage wäre gegebenenfalls mit Verfahrenshilfe möglich gewesen.
 
 

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