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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung iZm – erst später publizierter – Bruchanfälligkeit der eingesetzten Hüftprothese

Im Zeitpunkt der Implantation gabe es keine Hinweise auf eine besondere Bruchanfälligkeit der dem Kläger eingesetzten Hüftprothese, eine entsprechende Studie wurde erst vier Jahre später publiziert; damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig, dass der allgemeine Hinweis auf die „sehr seltene“ Gefahr einer Materialermüdung ausreichte und nicht über eine mögliche Alternative zur gewählten Prothese aufzuklären war, deren Verwendung aus damaliger Sicht eindeutige medizinische Nachteile gehabt hätte

19. 01. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Bruchanfälligkeit einer Hüftprothese

 
GZ 2 Ob 183/20f, 27.11.2020
 
OGH: Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Nach den Feststellungen gab es im Zeitpunkt der Implantation keine Hinweise auf eine besondere Bruchanfälligkeit der dem Kläger eingesetzten Hüftprothese, eine entsprechende Studie wurde erst vier Jahre später publiziert. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig, dass der allgemeine Hinweis auf die „sehr seltene“ Gefahr einer Materialermüdung ausreichte und nicht über eine mögliche Alternative zur gewählten Prothese aufzuklären war, deren Verwendung aus damaliger Sicht eindeutige medizinische Nachteile gehabt hätte.
 
Der Kläger hat in erster Instanz nicht vorgebracht, dass er bei Kenntnis der letztgenannten Studie vorsorglich das Implantat hätte entfernen lassen. Die Frage, ob insofern eine nachvertragliche Pflicht zur Aufklärung bestand, stellt sich daher nicht.
 
Auch auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Kläger seinen Schaden nicht ohnehin schon vom Hersteller ersetzt erhalten hat – er hatte zu einer insofern erfolgten Zahlung aufgrund einer „Verschwiegenheitsklausel“ keine Angaben gemacht, was das Erstgericht dahin würdigte, dass Vollzahlung erfolgt sei – kommt es unter diesen Umständen ebenfalls nicht an.
 
 

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