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Zivilrecht

OGH: Zu den Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts bei einer Einschränkung des Mandats

Es erfolgte eine unmissverständliche Einschränkung des Auftrags an die beklagte Partei dahin, bestimmte Teile des Urteils nicht zu überprüfen; der Geschäftsführer der beklagten Partei durfte angesichts der Geschäftstätigkeit der klagenden Partei auch davon ausgehen, dass es sich beim Geschäftsführer der klagenden Partei um eine Person mit betriebswirtschaftlicher Erfahrung handelte und dieser jene Zinsbeträge erfassen konnte, die der klagenden Partei vom Erstgericht des Vorprozesses dort nicht zugesprochen worden waren; es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters bedeuten, wenn man ihn angesichts des klaren gegenteiligen Auftrags dennoch zur Überprüfung der Entscheidung über die begehrten Zinsen verpflichtete

19. 01. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, Einschränkung des Mandats

 
GZ 2 Ob 196/19s, 27.11.2020
 
OGH: Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist grundsätzlich ein Bevollmächtigungsvertrag, auf den in erster Linie die Vorschriften der RAO, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung anzuwenden sind. Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten wie zB Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Ein Rechtsanwalt hat bei Wahrung der Interessen seiner Auftraggeber so vorzugehen, wie es ihm aufgrund der erhaltenen Informationen und seiner sonstigen Kenntnisse als sachgerecht erscheinen muss. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen jedoch nicht überspannt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden. Welche konkreten Pflichten aus den von der Rsp allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich daher immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls.
 
Zwar wurde iZm der Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten vor drohenden Nachteilen zu schützen, bereits ausgesprochen, dass den Rechtsanwalt die Pflicht trifft, auch über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Rechtshandlungen zu setzen, wenn dies für die Abwendung eines Schadens unbedingt erforderlich ist, sodass sich der Anwalt nicht damit entschuldigen kann, dass er die vom Klienten aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt habe, ihm aber weitere nicht aufgetragen worden seien. Im vorliegenden Fall sind jedoch nicht Fragen der Belehrung oder Warnung des unkundigen Mandanten vor Gefahren, die ihm nicht bekannt waren, Gegenstand der Beurteilung. Vielmehr erfolgte eine unmissverständliche Einschränkung des Auftrags an die beklagte Partei dahin, bestimmte Teile des Urteils nicht zu überprüfen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei durfte angesichts der Geschäftstätigkeit der klagenden Partei auch davon ausgehen, dass es sich beim Geschäftsführer der klagenden Partei um eine Person mit betriebswirtschaftlicher Erfahrung handelte und dieser jene Zinsbeträge erfassen konnte, die der klagenden Partei vom Erstgericht des Vorprozesses dort nicht zugesprochen worden waren. Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters bedeuten, wenn man ihn angesichts des klaren gegenteiligen Auftrags dennoch zur Überprüfung der Entscheidung über die begehrten Zinsen verpflichtete.
 
 

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