Gelangt die Behörde bzw das VwG zur Erkenntnis, dass eine Partei in rechtswidriger Weise nicht am Verfahren beteiligt wurde, ist sie verpflichtet, diese Person unmittelbar dem Verfahren beizuziehen und dadurch deren Status als übergangene Partei zu beenden; auf die übergangene Partei selbst findet § 42 Abs 3 AVG keine Anwendung
GZ Ra 2020/07/0054, 17.11.2020
VwGH: Nach den Materialien zu § 42 Abs 3 AVG wurde mit dieser Bestimmung eine Regelung geschaffen, die die nachträgliche Erhebung von Einwendungen für Personen ermöglicht, die infolge - auch unverschuldeter - Versäumung der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung verlieren und auf die somit § 71 Abs 1 AVG nicht anwendbar ist. § 42 Abs 3 AVG ist daher (als „Quasi-Wiedereinsetzungsantrag“) in enger Anlehnung an § 71 Abs 1 AVG konzipiert und gilt demnach nur für Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Sie sind gehalten, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen zu erheben.
Die Materialien und der Wortlaut des § 42 Abs 3 AVG erhellen damit, dass diese Bestimmung von vornherein nur auf präkludierte Parteien zur Anwendung kommt und es ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, ermöglicht, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. Hingegen stehen Personen, die ihre Stellung als Partei nicht verloren haben, ohnedies alle Rechtsverfolgungsmöglichkeiten im weiteren Verfahren offen.
Gelangt die Behörde bzw das VwG zur Erkenntnis, dass eine Partei in rechtswidriger Weise nicht am Verfahren beteiligt wurde, ist sie verpflichtet, diese Person unmittelbar dem Verfahren beizuziehen und dadurch deren Status als übergangene Partei zu beenden. Auf die übergangene Partei selbst findet § 42 Abs 3 AVG keine Anwendung.