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Verfahrensrecht

OGH: Zur Grundbuchsperre iSd § 13 IO

Die Grundbuchsperre nach § 13 IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen war; § 56 Abs 3 GBG verleiht der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Insolvenzeröffnung nur dann Wirksamkeit, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist; entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der IO zu beurteilen

12. 01. 2021
Gesetze:   § 13 IO, § 56 GBG
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Grundbuchsperre, Insolvenzverwalter, Vertrag, Urkunde

 
GZ 5 Ob 156/20g, 13.10.2020
 
OGH: Nach stRsp ist der Insolvenzverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten – ohne Insolvenzeröffnung – selbst noch zugestanden wären. Auch an der (materiellen) Beschwer der Insolvenzverwalterin ist nicht zu zweifeln, weil die Frage einer allfälligen Anerkennung der pfandrechtlich zu sichernden Forderung im Insolvenzverfahren von derjenigen nach der Zulässigkeit einer Pfandrechtsvormerkung trotz Insolvenzeröffnung zu trennen ist. Dass die Insolvenzverwalterin den Anspruch auf Vormerkung eines Pfandrechts anerkannt hätte, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht. Seine Behauptung, die Insolvenzverwalterin hätte die Forderung auf Basis der Kreditverträge anerkannt, ist zudem als unzulässige Neuerung (§ 122 Abs 2 GBG) unbeachtlich. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Insolvenzverwalterin daher zutreffend als zulässig erachtet und inhaltlich behandelt.
 
Gem § 95 Abs 3 GBG sind in einem Grundbuchsbeschluss alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muss. Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann jedoch unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt. Scheidet – etwa wegen Fristablaufs – eine Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aus, kann selbst einer allenfalls unrichtigen Beurteilung einzelner Abweisungsgründe keine erhebliche Bedeutung mehr zukommen, wenn das Grundbuchsgesuch aus einem anderen Abweisungsgrund, dessen Berechtigung der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel zieht, abgewiesen werden muss.
 
Die Grundbuchsperre nach § 13 IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen war. § 56 Abs 3 GBG verleiht der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Insolvenzeröffnung nur dann Wirksamkeit, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde – wie hier – diesen Voraussetzungen nicht, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der IO zu beurteilen.
 
 

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