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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittelbeschränkung iZm Verbesserungsaufträgen

Ob der Verbesserungsauftrag zu Recht erteilt wurde, ist für die Frage der Rechtsmittelbeschränkung nach § 84 Abs 1 zweiter Satz und § 85 Abs 3 ZPO ohne Belang

12. 01. 2021
Gesetze:   § 84 ZPO, § 85 ZPO
Schlagworte: Verbesserungsauftrag, Rechtsmittelbeschränkung, Auslegung eines gerichtlichen Beschlusses

 
GZ 3 Ob 122/20t, 04.11.2020
 
OGH: Gem § 84 Abs 1 zweiter Satz und § 85 Abs 3 ZPO können Verbesserungsaufträge durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die LuRsp legt dies dahin aus, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt. Das Wesen einer Verfügung zur Beseitigung eines Formgebrechens, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft ist, wird auch dadurch nicht berührt, dass eine darin für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Maßnahme durch das Gesetz nicht gedeckt ist.
 
Diese Rechtsmittelbeschränkung zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel. Vielmehr wird argumentiert, es handle sich beim erstgerichtlichen Beschluss nicht um einen Verbesserungsauftrag, sondern um die Zurückweisung der zulässig in der Verhandlung durchgeführten Urkundenvorlage.
 
Fragen der Auslegung eines gerichtlichen Beschlusses entziehen sich im Allgemeinen generellen Aussagen; ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen, sofern – wie hier – keine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist. Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der Entscheidung iVm dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht durch Erforschung des vermeintlichen Willens der am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Organwalter.
 
Nach diesen Kriterien ist davon auszugehen, dass die Erstrichterin der Erstbeklagten einen Verbesserungsauftrag nach § 89c Abs 6 GOG wegen des Vorliegens eines Formmangels wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Teilnahme am ERV nach § 89c Abs 5 GOG erteilt hat (und dies auch wollte). Die Auslegung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht als Verbesserungsauftrag erweist sich daher als jedenfalls vertretbar, dies auch angesichts dessen, dass die Retournierung des zu verbessernden Schriftstücks oft mit einem Verbesserungsauftrag einhergeht. Ob der Verbesserungsauftrag zu Recht erteilt wurde, ist für die Frage der Rechtsmittelbeschränkung nach § 84 Abs 1 zweiter Satz und § 85 Abs 3 ZPO ohne Belang.
 
Somit hatte das Rekursgericht die von der Erstbeklagten ohnehin nicht in Frage gestellte Rechtsmittelbeschränkung wahrzunehmen und ihren dagegen erhobenen Rekurs zurückzuweisen.
 
 

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