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Strafrecht

OGH: Einziehung gem § 34 SMG und § 26 Abs 1 StGB

Während § 34 SMG nur bei Suchtmitteln (§ 1 Abs 2 SMG) anwendbar ist, setzt die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken, wobei das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands anspricht; „Suchtgiftanhaftungen“ können ohne Weiteres entfernt werden; dies (auf eigene Kosten) zu veranlassen hätte dem Berechtigten gem § 26 Abs 2 erster Satz StGB Gelegenheit gegeben werden müssen

12. 01. 2021
Gesetze:   § 34 SMG, § 26 StGB, § 281 StPO
Schlagworte: Suchtmittelrecht, Einziehung, besondere Beschaffenheit

 
GZ 13 Os 71/20w, 14.10.2020
 
OGH: „Gemäß § 34 SMG und § 26 Abs 1 StGB“ ordnete das Schöffengericht die Einziehung folgender Gegenstände an, bei denen es sich nach den Urteilsfeststellungen um instrumenta sceleris handelt: „zwei Stück Tabletten mit Totenkopfprägung (gelb), ein Stück Papierbrief mit einer geringen Menge an weißem Pulver, eine Digitalwaage mit Suchtgiftanhaftungen und eine schwarze Handyschachtel mit einer größeren Anzahl von Steckkapseln“ .
 
Während § 34 SMG nur bei Suchtmitteln (§ 1 Abs 2 SMG) anwendbar ist, setzt die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken, wobei das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands anspricht. Ob es sich bei den „Tabletten“ und dem „weißen Pulver“ um Suchtmittel (§ 1 Abs 2 SMG) handelt, geht aus dem Ersturteil nicht hervor. Auf dessen Tatsachenbasis ist die Annahme einer (im dargestellten Sinn) „besondere[n] Beschaffenheit“ (US 6) dieser Gegenstände – wie auch des „Papierbrief[s]“, der „Handyschachtel“ und der „Steckkapseln“ – rechtlich verfehlt (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO).
 
„Suchtgiftanhaftungen“ können ohne Weiteres entfernt werden. Dies (auf eigene Kosten) zu veranlassen hätte dem Berechtigten gem § 26 Abs 2 erster Satz StGB Gelegenheit gegeben werden müssen. Mangels diesbezüglicher Feststellungen ist der Ausspruch der Einziehung einer – per se keineswegs besonders deliktstauglichen – Digitalwaage mit Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall belastet StPO.
 
 

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