Die Anordnung der Anwendung des „freien Viertels“ nach § 1253 ABGB auch auf den Schenkungsvertrag auf den Todesfall in § 603 ABGB durch den Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 hat nichts daran geändert, dass es dem Beschenkten auf den Todesfall zusteht, beim Grundbuchsgericht unmittelbar aufgrund des in Notariatsaktsform errichteten und mit einem ausdrücklichen Widerrufsverzicht versehenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der Sterbeurkunde die Einverleibung seines Eigentumsrechts zu beantragen
GZ 5 Ob 122/20g, 30.09.2020
OGH: Die Anordnung der Anwendung des „freien Viertels“ nach § 1253 ABGB auch auf den Schenkungsvertrag auf den Todesfall in § 603 ABGB durch den Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 hat nichts daran geändert, dass es dem Beschenkten auf den Todesfall zusteht, beim Grundbuchsgericht unmittelbar aufgrund des in Notariatsaktsform errichteten und mit einem ausdrücklichen Widerrufsverzicht versehenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der Sterbeurkunde die Einverleibung seines Eigentumsrechts zu beantragen. Rechtsvernichtende Einwände – wie etwa, dass der Schenkungsvertrag mehr als drei Viertel des Nachlasses erfasst – sind nicht im Grundbuchsverfahren, sondern in einem über Löschungsklage einzuleitenden streitigen Verfahren zu klären. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich der Umstand der Verletzung des „freien Viertels“ unmittelbar aus den dem Grundbuchsgericht vorgelegten Urkunden oder dem Grundbuchsstand ergeben sollte.