Der Kollisionskurator hat die Aufgabe, Interessen (hier) der Verlassenschaft zu vertreten, die jenen des (bisherigen) Vertreters zumindest potentiell zuwiderlaufen; sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kollisionskurators gegeben, so verbietet aber der Zweck der Kollisionskuratel, ihm auch einen Einfluss auf die Auswahl seines (potentiellen) Gegners zu geben
GZ 2 Ob 82/20b, 17.09.2020
OGH: Im Verlassenschaftsverfahren wurde aufgrund einer Interessenkollision zwischen der als erbantrittserklärten Erbin gem § 810 Abs 1 ABGB für die Verlassenschaft vertretungsbefugten Revisionsrekurswerberin und der Verlassenschaft selbst ein Kollisionskurator mit dem eingeschränkten Wirkungskreis der Sicherung eines Aktienpakets zwecks Erfüllung des allfälligen Herausgabeanspruchs des Sohnes des Erblassers bestellt, weil die Revisionsrekurswerberin selbst Ansprüche auf das Aktienpaket erhebt.
Nach herrschender Rsp ist § 277 Abs 2 ABGB, auf den § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG verweist, auch analog auf Kollisionsfälle ohne Beteiligung eines Pflegebefohlenen anzuwenden. In diesen Fällen kann der (bisherige) Vertreter (hier der Verlassenschaft) zwar die Annahme einer Interessenkollision und damit die Voraussetzungen für die Bestellung des Kollisionskurators bekämpfen, nicht aber die Auswahl dessen Person. Das folgt daraus, dass der Kollisionskurator die Aufgabe hat, Interessen (hier) der Verlassenschaft zu vertreten, die jenen des (bisherigen) Vertreters zumindest potentiell zuwiderlaufen. Sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kollisionskurators gegeben, so verbietet aber der Zweck der Kollisionskuratel, ihm auch einen Einfluss auf die Auswahl seines (potentiellen) Gegners zu geben.
Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Rsp betrifft hingegen die Auswahl der Person des Verlassenschaftskurators. Dieser vertritt materiell diejenigen, die sich letztlich als wahre Erben herausstellen werden, sodass insofern gerade keine Interessenkollision besteht. Daher wird den erbantrittserklärten Erben die Rechtsmittellegitimation (auch) gegen die Auswahl der Person des Verlassenschaftskurators eingeräumt. Ein solcher Fall liegt gegenständlich aber nicht vor.
Die Ansicht des Rekursgerichts, der Revisionsrekurswerberin komme kein Antragsrecht auf Umbestellung der Person des Kollisionskurators zu, entspricht somit der erörterten Rsp.