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Zivilrecht

OGH: § 14a WGG – Antrag auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und unterbliebene Zustellung der Entscheidungen der Vorinstanzen durch Hausanschlag

Da die gemeinnützige Bauvereinigung die Kosten für Erhaltungsarbeiten im Rahmen der Abrechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags iSd § 14d WGG zu berücksichtigen hat und nicht durch verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und künftige im gesetzlichen Ausmaß einzuhebende Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gedeckte Erhaltungsarbeiten zu einer Erhöhung dieser Beiträge nach § 14 Abs 2 WGG führen könnten, gilt auch für den Bereich des WGG, dass die Interessen anderer Hauptmieter durch eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Erhaltungsarbeiten unmittelbar berührt werden könnten; diesen ist daher rechtliches Gehör einzuräumen

12. 01. 2021
Gesetze:   § 14a WGG, § 22 WGG, § 37 MRG, § 14d WGG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Antrag auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten, rechtliches Gehör, Zustellung durch Hausanschlag

 
GZ 5 Ob 161/20t, 07.10.2020
 
OGH: Nach § 22 Abs 4 Z 1 WGG ist in einem Verfahren, das von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet wird, der verfahrenseinleitende Antrag auch jenen anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten; diesen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können. Die Bestimmung entspricht § 37 Abs 3 Z 2 MRG, sodass die dazu ergangene Rsp zur Beurteilung der Parteistellung der übrigen Hauptmieter herangezogen werden kann.
 
Eine unmittelbare Interessensbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter besteht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG deshalb, weil der Vermieter die zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendeten Beträge als Ausgaben in die Hauptmietzinsrechnung einstellen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber auf die im Verfahren erteilten Aufträge berufen kann. Im Verfahren, das der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten dient, geht die stRsp in Übereinstimmung mit der Lehre von einer Teilnahmeberechtigung aller Hauptmieter des Hauses aus.
 
Diese Grundsätze sind auch in diesem Verfahren anzuwenden, in dem die Qualifikation der begehrten Arbeiten als Erhaltungsarbeit iSd § 14a Abs 2 Z 2b WGG strittig ist. Da die gemeinnützige Bauvereinigung die Kosten für Erhaltungsarbeiten im Rahmen der Abrechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags iSd § 14d WGG zu berücksichtigen hat und nicht durch verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und künftige im gesetzlichen Ausmaß einzuhebende Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gedeckte Erhaltungsarbeiten zu einer Erhöhung dieser Beiträge nach § 14 Abs 2 WGG führen könnten, gilt auch für den Bereich des WGG, dass die Interessen anderer Hauptmieter durch eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Erhaltungsarbeiten unmittelbar berührt werden könnten. Diesen ist daher rechtliches Gehör einzuräumen.
 
Nach der Aktenlage gibt es in der Wohnhausanlage weitere Hauptmieter, die dem bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden. Diesen ist Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht. Die allfällige Verletzung des Parteiengehörs weiterer Mieter wäre dann als saniert anzusehen, wenn diese nach Zustellung der Sachentscheidung kein zulässiges Rechtsmittel erheben oder den Stand des Verfahrens genehmigen.
 
Das Erstgericht wird daher zunächst die Zustellung der Rekursentscheidung und des Revisionsrekurses samt Rechtsmittelbelehrung an die übrigen Hauptmieter durch Hausanschlag zu veranlassen haben.
 
 

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