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Zivilrecht

OGH: Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters gem § 23 WEG und Zwischenverfahren über die Parteistellung des behaupteten Verwalters

Im Zwischenverfahren über die Parteistellung desjenigen, der behauptet Verwalter zu sein, werden rechtlich geschützte Interessen der (nicht rechtskräftig) zur einstweiligen Verwalterin gem § 23 WEG bestellten Revisionsrekurswerberin nicht berührt

12. 01. 2021
Gesetze:   § 23 WEG, § 52 WEG, § 2 AußStrG, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Außerstreitverfahren, vorläufiger Verwalter, angeblicher Verwalter, Zwischenverfahren, Parteistellung, Rechtsmittellegitimation

 
GZ 5 Ob 51/20s, 27.05.2020
 
OGH: Ist kein Verwalter bestellt, so kann nach § 23 WEG sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.
 
Aktiv antragslegitimiert sind daher die Wohnungseigentümer sowie interessierte Dritte. Passiv antragslegitimiert sind sämtliche Wohnungseigentümer. Von der Aktiv- und Passivlegitimation ist die Parteistellung (hier) in einem Verfahren nach dem § 52 Abs 1 Z 8 WEG zu unterscheiden. Die Parteistellung kann (allgemein) aus verschiedenen Rechtsgrundlagen resultieren, nämlich aus § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG (formelle Parteien) oder aus § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG (materielle Partei) sowie (im vorliegenden Fall auch) aus § 52 Abs 2 Z 1 WEG. Nach dieser Bestimmung kommt den Wohnungseigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können; dem Verwalter kommt überdies auch dann Parteistellung zu, wenn Gegenstand des Verfahrens sein Verhalten ist.
 
Wenngleich die Rekurslegitimation einer Person deren Parteistellung idR voraussetzt, handelt es sich bei der Rechtsmittellegitimation und der Parteistellung doch um zwei rechtlich getrennte Fragen, die vom Gesetzgeber auch durchaus unterschiedlich geregelt werden können. Bei der Rechtsmittellegitimation ist die Frage zu klären, welcher Personenkreis abstrakt zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt sein soll. Weder das AußStrG noch § 52 Abs 2 WEG oder die über letztgenannte Bestimmung anwendbaren Regelungen des § 37 Abs 3 MRG enthalten eine gesetzliche Definition der Rechtsmittellegitimation. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass die Rechtsmittellegitimation dann zu bejahen ist, wenn die angefochtene Entscheidung in die geschützte Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift.
 
Nach stRsp ist daher nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen.
 
Die Bestellung des vorläufigen Verwalters wird mit der Rechtskraft des gerichtlichen Sachbeschlusses wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kommen ihm die Befugnisse des § 20 WEG zu. Da kein subjektives Recht auf Bestellung zum Verwalter nach § 23 WEG besteht, ist ausgeschlossen, dass das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eine rechtlich geschützte Stellung der als einstweiliger Verwalter in Aussicht genommenen Person berührt. Diesem kommt damit jedenfalls im Verfahren erster Instanz weder eine formelle, noch iSd § 52 Abs 2 Z 1 WEG eine materielle Parteistellung zu.
 
Inwieweit der mit Sachbeschluss des Erstgerichts zur einstweiligen Verwalterin bestellten Revisionsrekurswerberin ungeachtet des Fehlens ihrer Parteistellung im Verfahren eine Rekurslegitimation gegen den Sachbeschluss über ihre Bestellung zukommt, etwa weil diese gegen ihren Willen erfolgte, und ihr damit eine Beschwer und insoweit zumindest eine partielle Parteistellung zugebilligt werden könnte, muss hier nicht untersucht werden. Ihr Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dieses dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Parteistellung der (offensichtlich faktisch verwaltenden) GmbH auftrug, und betrifft damit einen Zwischenstreit, der ihre Rechtsposition jedenfalls unberührt lässt.
 
 

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