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Zivilrecht

OGH: Zum Absonderungsrecht nach § 157 VersVG

Der Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG hat den Zweck, dem Geschädigten trotz Insolvenz des Schädigers zu ermöglichen, Befriedigung aus der den Schadensfall deckenden Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erlangen; ist der Schädiger nicht mehr insolvent, bedarf es dieses Absonderungsrechts nicht

12. 01. 2021
Gesetze:   § 157 VersVG, § 6 IO, § 896 ABGB, § 1302 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haftpflichtversicherung, Insolvenz des Versicherungsnehmers, Deckungsanspruch, Pfändung und Überweisung, Absonderungsrecht

 
GZ 17 Ob 7/20h, 24.11.2020
 
OGH: Ist über das Vermögen des VN ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte gem § 157 VersVG wegen des ihm gegen den VN zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des VN verlangen. Der Deckungsanspruch des VN gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient. Der bei einem Unfall Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG daher auch nach Insolvenzeröffnung gem § 6 Abs 2 IO so geltend machen, wie wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wäre, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter; er kann die Klage aber sofort - ohne vorherige Forderungsanmeldung - einbringen. Diese Klage ist grundsätzlich auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten. Das gilt allerdings nur für den (Regel-)Fall einer bereits fälligen Forderung. Am Fehlen der Fälligkeit ändert sich, soweit ein Absonderungsrecht besteht, durch die Konkurseröffnung nichts; die §§ 14 und 16 IO sind hier nicht anwendbar.
 
Nach dem Vorbringen der Klägerin könnte ihr allenfalls in Zukunft ein Regressanspruch gegen die Schuldnerin zustehen, nämlich dann, wenn sich in dem vom Geschädigten gegen sie geführten Schadenersatzprozess herausstellen sollte, dass sowohl die Klägerin als auch die Schuldnerin - etwa mangels Bestimmbarkeit der Anteile (§ 1302 ABGB) - solidarisch für den Schaden haften. In einem solchen Fall kann sich derjenige, der den gesamten Schaden beglichen hat, nach § 896 ABGB bei dem (den) Mitverpflichteten regressieren.
 
Ein solcher Regressanspruch der Klägerin ist hier aber nicht nur noch nicht fällig, sondern noch nicht einmal entstanden. Dass bei Abschluss der anhängigen Verfahren das Insolvenzverfahren allenfalls schon aufgehoben sein könnte, ist ohne Relevanz, weil der Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG nur den Zweck hat, es dem Geschädigten trotz Insolvenz des Schädigers zu ermöglichen, Befriedigung aus der den Schadensfall deckenden Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erlangen. Ist der Schädiger nicht (mehr) insolvent, bedarf es dieses Absonderungsrechts nicht; der Geschädigte kann vielmehr, weil er ja keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat, sondern auf einen Schadenersatzanspruch gegen den VN beschränkt ist, zur exekutiven Hereinbringung der Schadenersatzforderung den Anspruch des VN gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Dieser wandelt sich dadurch jedenfalls in einen Geldanspruch um. Der Geschädigte kann dann vom Versicherer unmittelbar Ersatz verlangen; er tritt dabei in die Rechtsstellung des VN ein.
 
 

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