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Zivilrecht

OGH: Anspruch auf Trauerschmerzengeld für erwachsene Geschwister, die nicht im gemeinsamen Haushalt des Verunglückten lebten?

Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich alleine nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen; vielmehr hat dann der Geschädigte das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen

12. 01. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Trauerschmerzengeld, (erwachsene) Geschwister, kein gemeinsamer Haushalt

 
GZ 10 Ob 41/20g, 24.11.2020
 
OGH: Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist nach der Rsp die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen innerhalb der Kernfamilie (Eltern/Kinder; Ehegatten oder Lebensgefährten) typischerweise besteht.
 
Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich alleine nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr hat dann der Geschädigte das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen. Diesen Beweis sah der OGH zu 2 Ob 90/05g als erbracht an: Der erwachsene Kläger hatte sich intensiv um seinen 2 Jahre jüngeren behinderten Bruder gekümmert. Zwischen den Geschwistern hatte sich über die Jahre eine intensive fürsorgliche Beziehung entwickelt, die über ein durchschnittliches geschwisterliches Verhältnis hinausging. Zu 10 Ob 81/08x bejahte der OGH den Anspruch auf Trauerschmerzengeld für nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Getöteten lebende erwachsene Geschwister: Diese hatten sowohl untereinander als auch zu den Eltern eine enge Familien-/Gefühlsbeziehung. Die Brüder unternahmen häufig Freizeitaktivitäten miteinander.
 
Ob der Nachweis einer intensiven Gefühlsgemeinschaft gelungen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die drei (nach der Aktenlage damals 9, 11 und 13-jährigen) Geschwister nach dem Tod der Mutter im Jahr 1995 ein „eingeschworenes Team“. Die Zweitklägerin war die ältere Schwester, der Drittkläger war der jüngere Bruder des Verunglückten. Innerhalb der Familie bestand auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft regelmäßiger Kontakt, man telefonierte oder chattete miteinander und verbrachte gemeinsame Urlaube. Die Zweitklägerin hatte ein inniges Verhältnis zu ihrem getöteten Bruder, sie benannte ihre Tochter nach ihm und wählte ihn als Trauzeugen für die einige Monate nach dem Unglück geplante Hochzeit. Eine sehr herzliche und innige Beziehung bestand auch zwischen den beiden Brüdern, die gemeinsam studiert hatten, Mitglied in der selben Studentenvereinigung gewesen waren und viele gemeinsame Freunde und Hobbys teilten. Der Verunglückte hätte auch Trauzeuge seines jüngeren Bruders sein sollen. Dieser wurde von der Todesnachricht tief getroffen.
 
Diese innige Bindung der Geschwister, die durch den frühen Tod der Mutter zusammengeschweißt wurden, geht in ihrer Intensität über eine durchschnittliche, auch gute Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern, die Jahre nach dem Auszug aus dem Elternhaus und nach Gründung eigener Familien keinen intensiven Kontakt mehr zueinander haben und sich überwiegend nur mehr zu wichtigen Anlässen wie Familienfeiern treffen, hinaus. Es begründet daher keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht nicht nur eine intakte Geschwisterbeziehung, sondern eine intensive Gefühlsgemeinschaft, die jener in einer Kernfamilie annähernd entspricht, angenommen hat.
 
 

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